Anlage 1
— Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Einziger Artikel Beitritt zur Satzung
Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084481
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