Anlage 1 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Anlage 1

gemäß § 5 Abs. 1

Kontrollpflichtige Sendungen

Sendungen unterliegen auch dann der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, wenn sie kontrollpflichtige Bestandteile enthalten.

In der Spalte KN-Code sind der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft angegeben, unter die die Einfuhrsendung aufgrund der geltenden Bestimmungen eingereiht ist.

In der Spalte Warenbezeichnung ist die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft angegeben.

In der Spalte Kontrollpflicht Erläuterungen ist, wenn erforderlich, die veterinärbehördliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert, und es werden unter Erläuterungen Informationen gegeben, unter welche Position gemäß KN-Code bestimmte Sendungen eingereiht sind.

Sendungen, für die eine Ausnahme von der Kontrollpflicht gemäß §§ 7 und 8 besteht, unterliegen jedenfalls nicht der Kontrollpflicht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontrollpflicht

Erläuterungen

 

Kapitel 1

lebende Tiere

 

 

Zu diesem Kapitel gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c) Tiere der Position 9508

 

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

Alle

0102

Rinder, lebend

Alle

0103

Schweine, lebend

Alle

0104

Schafe und Ziegen, lebend

Alle

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

Alle

0106

Andere Tiere, lebend

Alle

0106 11

Primaten

Alle

0106 12

Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

Alle

0106 19

andere

Alle

Beinhaltet Hauskaninchen und andere Säugetiere die nicht unter 0101, 0102, 0103, 0104, 0106 11 und 0106 12 fallen, sowie Hunde und Katzen.

0106 20

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

Alle

0106 31

Vögel:

Raubvögel

Alle

0106 32

Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

Alle

0106 39

andere

Alle

Beinhaltet andere Vögel die nicht unter 0105, 0106 31 und 0106 32 fallen, sowie Tauben.

0106 90

andere

Alle

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare

Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art; ungenießbar

b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c) Tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15)

 

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Alle

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Alle

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0207

Fleisch und genießbare

Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

Nicht enthalten: Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Rohmaterialien.

Dazu gehören auch Knochen und anderes Material zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr.

0208 10

von Kaninchen oder Hasen

Alle

0208 30

von Primaten

Alle

0208 40

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

Alle

0208 50

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

Alle

0208 90

andere (z. B. Haustauben, Robben und Rentiere, Wild mit Ausnahme von Hasen und Kaninchen)

Alle

Beinhaltet Fleisch von Wachteln, Robben, Rentieren oder anderen Säugetieren.

0208 9070

Froschschenkel

Alle

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

Beinhaltet Fett und verarbeitetes Fett.

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle

Beinhaltet Fleisch, Fleischerzeugnisse und Knochen für den menschlichen Verzehr und andere Erzeugnisse verarbeitetes Tierprotein, sowie Grieben (Grammeln) und getrocknete Schweineohren für den menschlichen Verzehr fallen unter dieses Kapitel. Würste fallen unter die Position 1601.

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

 

Zu diesem Kapitel gehören nicht:

a) Säugetiere der Position 0106;

b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmehl) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art und Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301) oder

d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

Dieses Kapitel schließt sowohl lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere ein, die lebend transportiert werden, aber unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

0301

Fische, lebend

Alle

Beinhaltet Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

Lebende Fische die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

Beinhaltet Zierfische der Position 0301 10.

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304

Alle

0302 70

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Alle

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Alle

Beinhaltet Königslachs, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, Forellen, Atlantischer Lachs und alle anderen Fische.

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Alle

Beinhaltet andere Fischereierzeugnisse wie Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere.

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Alle

Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Alle

Beinhaltet Bonamia Ostreae und Martelia refringens, auch Weichtiere und wirbellose Wassertiere (z. B. auch Austern), die möglicherweise gekocht und anschließend gekühlt oder gefroren wurden.

Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei Veterinärkontrollen als Waren behandelt.

Beinhaltet auch Fleisch von Schnecken.

0307 6000

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Alle

Beinhaltet Landschnecken der Art Helix Pomata Linné, Helix Aspersa Muller, Helix Lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

Beinhaltet lebende Schnecken für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr.

Beinhaltet leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken.

0307 9100

lebend, frisch oder gekühlt

Alle

0307 99

andere

Alle

Beinhaltet genießbares Fischmehl.

 

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2. Im Sinne der Position 0405 gelten als:

a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT, Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-inÖl- Emulsion, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr,

b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT und

c) wenn sie geformt sind oder geformt werden können.

4. Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702) oder

b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

 

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

Beinhaltet rohe, pasteurisierte und thermisierte Milch und Milchbestandteile.

Als Futtermittel bestimmte Milch ist unter Position 2309 aufgeführt.

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Alle

Beinhaltet Rahm, Butter und aromatisierte, gelierte, gefrorene und fermentierte Milch sowie eingedickte Milch für den menschlichen Verzehr. Speiseeis fällt unter die Position 2105.

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von

Alle

 

Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse,

 

 

die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen,

 

 

auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

 

 

Süßmitteln, anderweit weder genannt noch

 

 

inbegriffen

 

 

 

 

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Alle

Beinhaltet Milchstreichfette.

0406

Käse und Quark/Topfen

Alle

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Alle

Beinhaltet Bruteier, spezifisch pathogenfreie Eier (SPF) sowie Eier für den menschlichen Verzehr und „hundertjährige Eier“.

Genusstaugliches Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

Beinhaltet hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte, sowie ganze Eier nicht in Schale und Eigelb aller Vögel sowohl frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht (z. B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht, mit Zucker oder Süßstoff versetzt als Lebensmittel oder zu industriellen Zwecken.

Unter diese Position fallen nicht: Eieröl (Position 1506);

Eizubereitungen, die Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106); Lecithin (Position 2923);

Eieralbumin (Separates Eiweiß) (Position 3502).

0409

Natürlicher Honig

Alle

Beinhaltet Honig von Bienen (Apis Mellifera) oder anderen Insekten erzeugt, zentrifugiert oder in Wabe oder Wabenstücke enthaltend, sofern weder Zucker noch andere Stoffe hinzugefügt wurden.

Diese Position umfasst keinen künstlichen Honig oder Gemische von natürlichem und künstlichem Honig (Position 1702).

0410

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen,

Alle

Beinhaltet Gelee Royale und Bienenharz sowie Knochen und anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr.

Beinhaltet Schildkröteneier; Schwalbennester („Vogelnester“). Diese Position umfasst nicht Tierblut, genießbar oder ungenießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002).

 

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs

anderweit weder genannt noch inbegriffen,

 

 

1. Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).

2. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweins sowie alle Tierzähne.

3. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII enthält weitere Auswahlkriterien für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels (Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn).

0502 10

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

Unbearbeitete Schweineborsten

Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden.

0504

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

Beinhaltet gereinigte, getrocknete Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Alle

Beinhaltet gereinigte, desinfizierte oder zwecks Konservierung behandelte aber sonst unbearbeitete oder montierte Erzeugnisse.

Ausgenommen Reiseverkehr

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel X enthält weitere Auswahlkriterien (Knochen und Knochenerzeugnisse)

Beinhaltet Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen und Knochenmehl, sofern sie von Schlachtkörpern stammen, die genusstauglich waren.

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen, und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VII enthält weitere Auswahlkriterien (Jagdtrophäen).

Beinhaltet Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen.

0510 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel XI enthält weitere Auswahlkriterien (Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen).

Beinhaltet Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle.

Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3501.

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle

Beinhaltet genetisches Material (Sperma und Embryonen) und tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2.

0511 10

Rindersperma

 

0511 91

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3

Alle

Beinhaltet genetisches Material sowie tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und technischen Erzeugnissen.

0511 9910

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

Alle

0511 9985

andere

Alle

Beinhaltet Embryos, Eizellen, Sperma und genetisches Material das nicht unter die Position 0511 10 fällt und nicht von Rindern stammt;

unbehandelte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen;

Bienenerzeugnisse für die Imkerei; in Kapitel 1 genannte tote Tiere (Hunde und Katzen); Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden und genusstaugliches nicht vom Fisch gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch; Stroh und Futter

 

1213

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

nur Stroh

1214 9090

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets;

andere

nur Heu

 

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

 

 

1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

2. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

3. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Alle von Tieren gewonnenen Öle. Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie nachstehend:

Anhang VII Kapitel IV: ausgelassene Fette und Öle;

Anhang VIII, Kapitel XII: ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie;

Anhang VIII, Kapitel XIII: Fettderivate. Fettderivate umfassen aus Fett und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt.

Mit anderen Materialien gemischte Derivate fallen nicht darunter.

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503

Alle

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomagerin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

Fischöle und Öle von Meeressäugetieren

Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter Kapitel 21.

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt sind, ungemischt.

1516

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Tierische Fette und Öle Kontrollpflichtig sind Fettderivate aus tierischen Fetten und Ölen in ihrem Reinzustand und nach einem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Anhang VI Kapitel III hergestellte Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, ungemischt.

1518

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Tierische Fette und Öle

Nur ausgelassene Fette.

Nach einem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VI Kapitel III hergestellt, ungemischt.

1521 9091

Bienenwachse, andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, roh

Nur Bienenwachs

Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel IX, Imkereierzeugnisse.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2. Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem/den gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Position 2103 und 2104.

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

Beinhaltet konserviertes Fleisch verschiedener Art.

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

Beinhaltet konserviertes Fleisch verschiedener Art.

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Alle

Beinhaltet Surimi, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren.

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Alle

Beinhaltet gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Weichtiere oder Fisch enthalten.

Beinhaltet Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen oder luftdichten Behältnissen. Mit Nudeln vermischte Fischerzeugnisse fallen unter die Position 1902.

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

Beinhaltet vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken.

Beinhaltet Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere.

 

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

 

 

 

 

 

Zu Kapitel 17 gehören nicht: chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fruktose) und andere Waren der Position 2940

 

1702 1100

Lactose und Lactosesirup mit einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

Alle

 

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

 

 

Zu Kapitel 19 gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

1901 1000

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Alle

Beinhaltet Milchbreie.

1901 90

andere

Alle

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Alle

Beinhaltet gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten.

1902 2010

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Alle

1902 2030

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Alle

1902 2099

andere

Alle

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

nur Zubereitungen die Fleisch enthalten

 

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

 

 

Zu Kapitel 20 gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT (Kapitel 16)

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

nur Zubereitungen die Fleisch enthalten

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

nur Zubereitungen die Fleisch enthalten

 

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

 

 

1. Zu diesem Kapitel gehören nicht: Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – von 20 GHT (Kapitel 16).

2. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fisch, Fleisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zu Würzen, Haltbarmachen oder zu andern Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate

2103 9090

Andere

Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Zubereitungen, die mehr als 50 % tierische Bestandteile enthalten Beinhaltet Zubereitungen, die verarbeitete Milch enthalten.

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Fleisch, Fleischzubereitungen und –erzeugnisse, roher Fisch, und mehr als 50 % andere tierische Bestandteile; ausgenommen Fleischextrakte und –konzentrate

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

 

 

Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung

 

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

Alle

Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel II.

Beinhaltet verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr. Beinhaltet Fleisch- und Knochenmehl, Federmehl, getrocknete Grieben, alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt.

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel II.

Beinhaltet Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen.

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Alle

2309 90

andere

nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Weitere Auswahlkriterien für Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel X.

Beinhaltet Kolostrum und flüssige Milch, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und Erzeugnisse, die Milch enthalten, welche nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Beinhaltet Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Beinhaltet Erzeugnisse die zur Fütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen wie Huf- und Hornmehl usw.

 

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

 

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

Weitere Auswahlkriterien für Dicalciumphosphat gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VII.

2835 26

andere Calciumphosphate

Weitere Auswahlkriterien für Tricalciumphosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VII.

 

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

 

 

 

Fertigarzneimittel sind nicht grenztierärztlich kontrollpflichtig. Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 für technische Verwendungszwecke, für Medizinprodukte, für In-vitro- Diagnostika, für Laborreagenzien und Kosmetika sind grenztierärztlich kontrollpflichtig.

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Nur Material tierischen Ursprungs Weitere Auswahlkriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel IV, Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum – Anhang VII Kapitel XI, tierische Nebenerzeugnisse zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, und von Erzeugnissen für technische Verwendung.

3001 2090

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen; andere

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Erreger von Tierkrankheiten.

3002 10

Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

Nur Antisera tierischen Ursprungs. Ausgenommen Arzneimittelzubereitungen und Fertigarzneimittel für den Endverbraucher.

Die Auswahlkriterien für die Position 3002 entsprechen denen für tierische Nebenerzeugnisse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

Anhang VII Kapitel III (Blutprodukte); Anhang VIII Kapitel IV (Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke); Anhang VIII Kapitel V (Equidenserum).

3002 1099

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline andere

Nur Material tierischen Ursprungs

3002 9030

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

Alle

3002 9050

Kulturen von Mikroorganismen

Nur Tierpathogene und Pathogenenkulturen

3002 9090

andere

Nur Tierpathogene und Pathogenenkulturen

 

Kapitel 31

Düngemittel

 

 

Zu Kapitel 31 gehört nicht Tierblut der Position 0511

 

3101

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur unbehandelte Gülle tierischen Ursprungs.

Die Auswahlkriterien für Naturdünger gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel III (Guano)

Beinhaltet Naturdünger, aber ausgenommen Mischungen aus Naturdünger und chemischen Düngemitteln.

 

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

 

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

Casein für den menschlichen Verzehr ab 50 GHT oder zur Verwendung als Futtermittel.

Weitere Auswahlkriterien für nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

Alle

3503

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Gelatine für den menschlichen Verzehr und die Lebensmittelindustrie.

Weitere Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI.

Leere Gelatinekapseln sind von den Veterinärkontrollen ausgenommen.

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Kollagen und hydrolisiertes Eiweiß. Weitere Auswahlkriterien für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VII Kapitel VI.

Beinhaltet Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen und im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen auch aus Knochen.

Beinhaltet hydrolisiertes Eiweiß, bestehend aus Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen.

Beinhaltet Milch und Milcherzeugnisse (für den menschlichen Verzehr).

3507 10

Lab und seine Konzentrate

Alle

 

Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

 

 

Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

Häute und Felle von Huftieren und Vögeln unter den Positionen 4101, 4102, 4103.

Weitere Auswahlkriterien für Häute und Felle von Huftieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und von anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Permanent- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1b und 1c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Kontrollpflichtig sind frische, gekühlte oder behandelte Häute, ausgenommen gepickelt, gekalkt oder wet blue.

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

 

 

Zu Kapitel 42 gehören nicht die folgenden Erzeugnisse von Veterinärinteresse:

a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

b) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209)

 

4205

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Nur Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

Nur Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

 

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

 

 

1. Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2. Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Positionen 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b) nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41

 

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103

Nur von Vögeln und Huftieren

4301 30

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

Weitere Auswahlkriterien für Häute und Felle von Huftieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VI.

4301 8070

andere

Nur von Vögeln und Huftieren.

4301 90

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

Nur von Vögeln und Huftieren.

 

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

 

 

In der Nomenklatur gelten als:

a) „Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b) „feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c) „grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0503)

Für die Positionen 5101 bis 5103. Weitere Auswahlkriterien für Wolle, Schweineborsten, Federn und Teile von Federn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VIII.

„Unbearbeitet“ gemäß der Definition des entsprechenden Erzeugnisses in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

Unbearbeitete Wolle.

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

Unbearbeitete Haare.

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Unbearbeitete Wolle.

5103 1010

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren nicht carbonisiert

Unbearbeitete Wolle.

 

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

 

 

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

 

9508 10

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

Zirkusse und Tierschauen mit lebenden Tieren

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9705

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Weitere Auswahlkriterien für Jagdtrophäen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang VIII Kapitel VII.

Ausgenommen sind Jagdtrophäen von Huftieren oder Vögeln, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen worden sind, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt und Jagdtrophäen von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

   

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103509

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