Anlage 1
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Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:
- - Abdeckplanen
 - - Agrarfolien (inkl. Silagefolien)
 - - Briefkuverts
 - - Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr
 - - Dokumentenmappen oder -hüllen
 - - Einkaufskörbe
 - - Etuis (wie zB für Brillen, Uhren, Münzen, die üblicherweise nicht mitabgegeben werden und gesondert verkauft werden.)
 - - Feuerzeuge
 - - Filmpatronen, Filmkassetten
 - - Infusionsbeutel, die mit Vorrichtungen, wie Schläuchen, Tropfflaschen usw. untrennbar verbunden sind
 - - Isolierfolien
 - - Kabelrollen und trommeln,
 - - Kleiderbügel, -haken
 - - Kugelschreiberminen
 - - Münz- und Schmuckkassetten
 - - Reisekoffer
 - - Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)
 - - Silicagel
 - - Spritzen
 - - Vision-Kassetten für Blut- bzw. Urinproben
 - - Wursthüllen, -clips
 
Schlagworte
Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Dokumentenhülle,
Kabeltrommel, Kleiderhaken, Münzkassette, Blutprobe, Wurstclips
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015442
alte Dokumentnummer
N1199548139J
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