Anlage 1
—
ANHANG Übergangsbestimmungen (Überholt, aber nicht widerrufen)
(alter) ARTIKEL XXII
Erste Tagung der Konferenz
Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.
(alter) ARTIKEL XXIII
Sprache
Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch
die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer
Sprache erledigt.
(alter) ARTIKEL XXIV
Vorläufiger Sitz
Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz
nicht anders bestimmt, in Washington sein.
(alter) ARTIKEL XXV
Erstes Finanzjahr
Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:
- a) Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und
- b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.
(alter) ARTIKEL XXVI
Auflösung der Interims-Kommission
- Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz wird die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft als aufgelöst betrachtet und ihre Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum der Organisation werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130273
alte Dokumentnummer
N8195639370L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)