Anlage 1 Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Anlage 1

ANHANG Übergangsbestimmungen (Überholt, aber nicht widerrufen)

(alter) ARTIKEL XXII

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.

(alter) ARTIKEL XXIII

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch

die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer

Sprache erledigt.

(alter) ARTIKEL XXIV

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz

nicht anders bestimmt, in Washington sein.

(alter) ARTIKEL XXV

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:

  1. a) Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und
  2. b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.

(alter) ARTIKEL XXVI

Auflösung der Interims-Kommission

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130273

alte Dokumentnummer

N8195639370L

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