Anlage 1
(Übersetzung)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
Im Einklang mit Artikel VIII der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, die am 4. November 1998 unterzeichnet und am 21. Mai 1999, 19. Mai 2000, 31. Mai 2001, 27. Mai 2002, 8. Juli 2003, 27. Mai 2004 und 24. Mai 2005, 15. Mai 2006 und 31. Mai 2007 geändert wurde („Vereinbarung“), wird hiermit die Vereinbarung für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten, von 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 zu den gleichen Vertragsbedingungen verlängert.
Im Einklang mit Artikel IX der Vereinbarung werden die folgenden Artikel geändert:
Artikel III lautet wie folgt:
- 1. Der Internationale Strafgerichtshof leistet an die Bundesregierung für die Dienstleistung des Leihpersonals Zahlungen auf der Basis von EUR 39.334,69 pro Person pro Jahr, umgerechnet auf Monatsbeträge, gemäß den geleisteten Diensten.
- 2. Die Zahlung pro Person wird am 1. Jänner 2009 angepasst. Die Anpassung wird auf Grundlage des jährlichen Preisindexes nach dem Verbraucherpreisindex (CPI) für Haushalte (2000=100) vorgenommen, welcher von den Statistics Netherlands veröffentlicht wird.
- 3. Die Zahlung wird am 31. Mai 2009 fällig. Hinsichtlich des Leihpersonals gebühren keine zusätzlichen bzw. weiteren Zahlungen.
- Artikel VIII lautet wie folgt:
- Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und bleibt bis 31. Mai 2009 in Kraft, falls sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien unter einmonatiger schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei vorzeitig beendet wird. Die Vereinbarung kann mit Einverständnis beider Vertragsparteien unter den gleichen Vertragsbedingungen für einen weiteren einvernehmlich festgelegten Zeitraum verlängert werden.
GESCHEHEN zu Den Haag am 30. Mai 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20005897
Dokumentnummer
NOR40100289
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