Anlage 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 5 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
- 1. Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
- 2. Studium der Veterinärmedizin;
- 3. Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
- 4. Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
- 5. Lehrberuf Tierpfleger;
- 6. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
- 7. aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, der folgende Inhalte umfasst:
- 1. Nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
- 2. Verfahrensrecht;
- 3. Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
- 4. Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
- 5. Einführung in die Tierschutzethik;
- 6. Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
- 7. Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
- 8. Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
- 9. Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
- 10. Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:
Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.
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