Anlage 1 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.11.2014

Anlage 1

(§ 1 Abs. 4)

Ausgenommene Textilerzeugnisse

  1. 1. Hemdsärmelhalter
  2. 2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
  3. 3. Etiketten und Abzeichen
  4. 4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
  5. 5. Kaffeewärmer
  6. 6. Teewärmer
  7. 7. Schutzärmel
  8. 8. Muffe, nicht aus Plüsch
  9. 9. Künstliche Blumen
  10. 10. Nadelkissen
  11. 11. Bemalte Leinwand
  12. 12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
  13. 13. Filz
  14. 14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
  15. 15. Gamaschen
  16. 16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
  17. 17. Hüte aus Filz
  18. 18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
  19. 19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
  20. 20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
  21. 21. Reißverschlüsse
  22. 22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
  23. 23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
  24. 24. Spielzeug
  25. 25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
  26. 26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
  27. 27. Topflappen und Topfhandschuhe
  28. 28. Eierwärmer
  29. 29. Kosmetiktäschchen
  30. 30. Tabakbeutel aus Stoff
  31. 31. Futterale bzw. Etuis aus Stoff für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme
  32. 32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
  33. 33. Toilettenbeutel
  34. 34. Schuhputzbeutel
  35. 35. Bestattungsartikel
  36. 36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
  37. 37. Den Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
  38. 38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Z 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
  1. a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
  2. b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
  1. 39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie zB Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
  2. 40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
  3. 41. Segel
  4. 42. Textilerzeugnisse für Tiere
  5. 43. Fahnen und Banner

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