Anlage 1 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 1

zu § 5 Abs. 1

Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten

1. Säugetiere

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche pro Tier in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe

Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Degus

0,5 m²

L2 x L1,5

L0,5 x L0,5

0,5 m

Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse

0,1 m²

L3 x L3

L x L0,5

0,3 m

Gerbils, Ratten

0,2 m²

L5 x L5

L5 x L

0,3 m

Streifenhörnchen

0,25 m²

L4 x L2

L x L0,5

0,8 m

Chinchillas

0,5 m²

L2,5 x L2

L x L0,5

0,6 m

     

Anmerkungen:

L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünfte gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte, die in keinem Fall unterschritten werden darf, unabhängig von der Anzahl der im Behältnis gehaltenen Tiere.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.

Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

2. Vögel

1

2

3

4

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe

Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel)

0,15 m²

(1 bis 6 Vögel)

0,04 m²

0,40 m

Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge

0,2 m²

(1 bis 3 Vögel)

0,05 m²

0,40 m

Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm)

0,5 m²

(1 bis 3 Vögel)

0,25 m²

1,5 m

Wachteln, Zwergwachteln

0,5 m²

(1 bis 10 Vögel)

0,05 m²

0,4 m

Ara, Große Kakadus

1,5 m²

(bis zu 2 Vögel)

0,45 m²

2,0 m

    

Anmerkungen:

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf

Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in der selben Unterkunft gehaltenes Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.

3. Reptilien

1

2

3

4

5

Tierart

Mindestgrundfläche in m²

Mindestfläche pro Tier in m²

Mindestfläche für jedes weitere Tier in m²

Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten)

Landschildkröte

0,18 m²

L3 x L3

L3 x L

0,3 m

Wasserschildkröte

Landteil

0,06 m²

L2 x L

L x L

0,3 m

Wasserschildkröte

Wasserteil

0,12 m²

L3 x L2

L2 x L

10 cm

Bodenschlangen

0,18 m²

LS0,66 x LS0,5

LS0,2 x LS0,1

0,6 m

Kletternde Schlangen

0,18 m²

LS0,66 x LS0,5

LS0,2 x LS.,1

0,8 m

Bodenlebende Echsen

0,18 m²

LS2 x LS2

LS0,5 x LS0,5

0,35 m

Kletternde Echsen

0,18 m²

LS2 x LS

LS0,5 x LS0,2

0,6 m

     

Anmerkungen:

L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.

LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.

Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.

Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.

Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.

Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.

Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060501

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