Anlage 1
I.
Meßverfahren
- 1. Die Meßgrößen im Sinne dieser Verordnung sind der A-bewertete Schalldruckpegel (LpA) gemäß IEC-Publikation 651 mit der Zeitbewertung „fast“ sowie das Terzpegelspektrum entsprechend der Filtercharakteristik gemäß ISO 266 bzw. IEC 225.
- 2. Der höchste gemessene A-bewertete Schalldruckpegel LpA sowie das diesem Zeitpunkt entsprechende Terzpegelspektrum sind aufzuzeichnen. Es sind mindestens drei Messungen durchzuführen. Der arithmetische Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels der Meßreihe wird als Prüfergebnis genommen und zur nächsten ganzen Zahl gerundet in Dezibel angegeben. Wenn die Unterschiede der drei Messungen hinsichtlich des A-bewerteten Schalldruckpegels mehr als drei dB betragen, muß eine neue Meßreihe durchgeführt werden.
- 3. Bei den Schallmessungen nach V. Punkte 3 und 4 ist eine Meßzeit von mindestens 10 Sekunden einzuhalten.
II.
Meßeinrichtungen
- 1. Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß §§ 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992.
- 2. Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.
III.
Umgebungsbedingungen
- 1. Das Versuchsgelände muß so beschaffen sein, daß eine freie Schallausbreitung gegeben ist. Insbesondere muß die Umgebung des Mikrofons im Umkreis bis 50 m frei von großen schallreflektierenden Objekten, wie Dämmen, Hügeln, Felsen, Brücken oder Bauwerken sein. Es dürfen sich keine Personen zwischen Mikrofon und Schallquelle aufhalten.
- 2. Das Gebiet zwischen dem zu prüfenden Fahrzeug und dem Meßmikrofon muß frei von schallabsorbierendem Material wie hohem Gras, Schnee oder Schotter sein. Insbesondere darf kein Nachbargleis zwischen Meßobjekt und Meßmikrofon vorhanden sein.
- 3. Bei Regen oder Schneefall dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Die Windgeschwindigkeit soll unter 5 m/s liegen. Das Meßmikrofon ist mit einem Windschirm zu versehen. Die aktuelle Wettersituation (Lufttemperatur, Luftdruck, mittlere Windgeschwindigkeiten) ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.
- 4. Der A-bewertete Schalldruckpegel des Umgebungsgeräusches soll mindestens 10 dB und muß mindestens 5 dB unter dem A-bewerteten Schallpegel des Fahrzeuggeräusches liegen. Kann die Differenz von 10 dB nicht eingehalten werden, so sind die Meßergebnisse um nachstehende Werte (in dB) zu korrigieren:
stationäre Pegeldifferenz | Korrekturfaktor |
≥ 10 | 0 |
6 bis 9 | – 1 |
5 | – 2 |
- 5. Die Messungen müssen auf einem Gleis mit einem Minimalradius von 3 500 m und einer maximalen Längsneigung von 3
durchgeführt werden. Bei Vollbahnen muß das Gleis lückenlos verschweißt sein und einen Beton- oder Holzschwellenoberbau mit Schotterbettung aufweisen. Die Bedingungen müssen mindestens 35 m links und rechts der Meßstelle erfüllt sein. Gleisbauart (Schwellenart, Schienenverbindungen) sowie das Fehlen von Weichen, Eisenbahnkreuzungen und Stahlbrücken müssen mindestens 75 m links und rechts der Meßstelle gewährleistet sein. Bei allen Bahnen, deren Gleisanlage keinen Abschnitt, der die obigen Bedingungen erfüllt, aufweisen, können Messungen unter abweichenden Bedingungen hinsichtlich des Oberbaus vorgenommen werden, wobei die abweichenden Versuchsbedingungen im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben sind.
- Das Schotterbett muß trocken und darf nicht gefroren sein. Die Schienenoberfläche soll keine Riffeln aufweisen und muß trocken sein.
- 6. Fahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht auf Gleisen erprobt werden können, die den Anforderungen des Punktes 5 entsprechen, sind stattdessen auf Gleisen zu erproben, die dem typischen Einsatzgebiet entsprechen.
- 7. Können aus technischen Gründen innerhalb der laut § 5 Abs. 2 festgelegten Frist die Umgebungsbedingungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden, so ist im Antrag auf Genehmigung des Fahrzeuges nach § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes auf diesen Umstand hinzuweisen.
IV.
Bedingungen für das Fahrzeug
- 1. Das Radreifenprofil des zu untersuchenden Fahrzeuges soll dem Neuprofil entsprechen.
- 2. Die zu untersuchenden Fahrzeuge müssen mit Ausnahme des erforderlichen Fahr- und Meßpersonals unbesetzt bzw. unbeladen sein.
- 3. Sämtliche Türen und Fenster sind geschlossen zu halten, alle akustisch relevanten Hilfseinrichtungen, deren Geräusch im Betrieb länger als 2% der Einsatzdauer auftritt, sind zu betreiben. Der Betriebszustand ist im Protokoll gemäß § 9 festzuhalten.
V.
Grundsätzliche Versuche
- 1. Der Außenschalldruckpegel im Standversuch ist mit folgender Meßanordnung zu ermitteln: Auf jeder Seite des Fahrzeuges sind in halber Fahrzeuglänge je zwei Meßmikrofone im horizontalen Abstand von 7,5 m von der Gleisachse in Höhen von 1,2 m und 3,5 m über der Schienenoberkante anzuordnen.
- 2. Der Außenschalldruckpegel im Fahrversuch ist bei Vorbeifahrt mit Beharrungsgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Meßmikrofone sind im horizontalen Abstand von 7,5 m von der Gleisachse in Höhen von 1,2 und 3,5 m über der Schienenoberkante anzuordnen. Bei Fahrversuchen über 200 km/h ist jedoch ein horizontaler Abstand von 25 m und eine Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten und die Meßwerte rechnerisch auf einen Meßabstand von 7,5 m umzurechnen.
- 3. Der Innenschalldruckpegel im Standversuch ist mit folgender Meßanordnung zu ermitteln: Im Innenraum der Fahrzeuge sind mindestens 2 Meßpunkte, bei Reisezugwagen jedoch 5 bis 7 Meßpunkte so anzuordnen, daß sich eine repräsentative Schallpegelverteilung ergibt. Je ein Mikrofon ist in den Einstiegräumen, bei Abteilwagen sind zwei Mikrofone am Gang anzuordnen. Bei Reisezugwagen müssen die Mikrofone senkrecht gerichtet, im Bereich der Sitzplätze in einer Höhe von 1,2 m und im Bereich der Gänge in einer Höhe von 1,6 m über dem Fußboden angeordnet werden. In Führerständen von Triebfahrzeugen ist ein Mikrofon im Zentrum des Raumes senkrecht nach oben gerichtet und ein weiteres in Kopfnähe des Triebfahrzeugführers nach vorne unter 45 Grad aufwärts gerichtet anzuordnen. Die Anordnung der Meßmikrofone ist im Protokoll gemäß § 9 anzugeben.
- 4. Der Innenschalldruckpegel im Fahrversuch mit Beharrungsgeschwindigkeit ist mit einer Anordnung der Meßmikrofone zu ermitteln, die den Bestimmungen des Punktes 3 entspricht.
VI.
Versuchsablauf beim Standversuch
Bei Triebfahrzeugen müssen alle Hilfsbetriebe, die im Stillstand arbeiten können und nicht unmittelbar der Traktion dienen, mit Maximalleistung (unter Vollast) laufen. Außerdem haben bei Elektrotriebfahrzeugen die Motorlüfter mit halber Drehzahl zu laufen und bei Triebfahrzeugen mit Verbrennungskraftmotoren der Traktionsmotor mit maximal möglicher Leerlaufdrehzahl und ein eventuell zur Heizung des Zuges vorhandener Verbrennungskraftmotor mit Vollast zu laufen. Bei Reisezugwagen müssen alle Hilfsbetriebe mit voller Leistung laufen.
VII.
Versuchsablauf beim Fahrversuch
- 1. Der Meßabschnitt der Prüfstrecke ist von dem zu prüfenden Fahrzeug mit seiner zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu durchfahren. Abweichungen von
5% sind zulässig. Die Motoren der Triebfahrzeuge müssen mit der zur Einhaltung dieser Geschwindigkeit erforderlichen Mindestlast laufen.
- 2. Die Messungen an Lokomotiven und Nebenfahrzeugen sind in Alleinfahrt vorzunehmen.
- 3. Die Messungen an Triebwagen sind in jener Zusammensetzung durchzuführen, die bei Normalbetrieb einer Grundeinheit entspricht.
- 4. Messungen an Wagen sind an einem Wagenzug vorzunehmen, der aus Wagen desselben Typs besteht und eine Länge von mindestens 70 m (ohne Triebfahrzeug) aufweist, wobei darauf zu achten ist, daß der Einfluß der Schallemission des Triebfahrzeuges die Messung nicht beeinflußt. Ist keine entsprechende Anzahl von Wagen desselben Typs verfügbar, sind zwischen Triebfahrzeug und Meßobjekt Wagen zu reihen, deren Lärmzulässigkeit im Sinn dieser Verordnung bereits erwiesen ist und deren Pegel deutlich unter dem erwarteten Wert des Prüfobjekts liegt. Die Kupplung der Fahrzeuge untereinander und mit dem Triebfahrzeug hat straff zu erfolgen.
- 5. Bei Innenmessungen an Triebfahrzeugen sind gegebenenfalls beide Führerstände getrennt zu messen.
Schlagworte
Betonschwellenoberbau, Fahrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154055
alte Dokumentnummer
N9199328508J
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