Anlage 1 Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Anlage 1

Batterien und Akkumulatoren gemäß § 4

  1. 1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Jänner 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
  2. 2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und
  1. a) je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien;
  2. b) mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten;
  3. c) mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten.
  1. 3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010590

Dokumentnummer

NOR40002583

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