Anlage 1 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Anlage 1

Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben gelernt, psychotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen psychotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich psychotherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes haben sie eine fundierte und umfassend reflektierte berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im psychotherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung erworben.

Die Absolventin bzw. der Absolvent kann psychotherapeutische Behandlungen in klinisch freiberuflichen und klinisch institutionellen Kontexten eigenverantwortlich durchführen und ist insbesondere in der Lage

  1. 1. Grundlagen und Anwendungsgebiete der Psychotherapie zu reflektieren und dieses Wissen in psychotherapeutischen Prozessen eigenverantwortlich anzuwenden;
  2. 2. auf der Grundlage von berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen eigenverantwortlich zu arbeiten;
  3. 3. clusterspezifische psychotherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung und zur Förderung der Resilienz und Salutogenese eigenverantwortlich einzusetzen;
  4. 4. auf Basis grundlegender Kenntnisse klinischer Störungsbilder und psychotherapierelevanter und psychotherapeutischer Diagnostik Indikationen für Psychotherapie zu erkennen;
  5. 5. Kenntnisse und Fertigkeiten der ICD-Diagnostik und clusterspezifischer psychotherapeutischer Diagnostik für die Erstellung von Behandlungsplänen zu verbinden;
  6. 6. in unterschiedlichen Settings (Einzel-, Gruppen- und Mehrpersonensettings) und mit unterschiedlichen Zielgruppen psychotherapeutisch eigenverantwortlich zu arbeiten;
  7. 7. einen Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund psychotherapierelevanter Zielsetzungen umfassend zu reflektieren;
  8. 8. im psychotherapeutischen und gesundheitsberuflichen Kontext adäquat zu kommunizieren;
  9. 9. mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe situations- und diagnoseabhängig zu kooperieren;
  10. 10. Krisensituationen zu erkennen und entsprechend eigenverantwortlich psychotherapeutisch zu behandeln, insbesondere bei Traumata;
  11. 11. lebensbedrohende Zustände und Krisen zu erkennen und entsprechende Erste Hilfe zu leisten;
  12. 12. Kenntnisse der Erscheinungsformen von Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen einzuschätzen und in den Behandlungsprozess mit einzubeziehen;
  13. 13. den Anforderungen eines Qualitätsmanagements Rechnung zu tragen;
  14. 14. den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungspflicht unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an psychotherapeutisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht zu werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  15. 15. zur Weiterentwicklung des Berufs beizutragen.

Schlagworte

Einzelsetting, Gruppensetting

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40266003

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