Anlage 1
„GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN Arten der Postsendungen
§ 1.
- 1. Briefe,
- 2. Postkarten,
- 3. Massensendungen,
- 4. Blindensendungen.
(1) § 2.Brief- und Zeitungssendungen müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen.
(2) Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten und Massensendungen, gelten folgende Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe zusammen 90 Zentimeter, größte Ausdehnung 60 Zentimeter; in Rollenform: Länge und zweifacher Durchmesser zusammen 104 Zentimeter, in der größten Ausdehnung 90 Zentimeter.
(3) Standardsendungen sind Briefsendungen bis 20 Gramm mit folgenden Maßen (Postnormformat): Mindestmaße: Länge 14 Zentimeter, Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form); Höchstmaße: Länge 23,5 Zentimeter, Breite 12 Zentimeter (rechteckige Form), Stärke 0,5 Zentimeter; Verhältnis der Länge zur Breite: mindestens 1,414 zu 1.
(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße (rechteckige Form): Mindestmaße wie bei Standardsendungen; Höchstmaße 40 × 30 Zentimeter.
(5) Von den in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßen, ausgenommen vom Höchstmaß der Stärke, darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
(6) Pakete müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Paketpost eignen.
(1) § 3.Als gedruckt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nur Buchstaben, Ziffern, andere Zeichen oder Abbildungen, die durch ein Vervielfältigungsverfahren hergestellt sind.
(2) Nicht als gedruckt gelten handschriftlich oder mit Schreibmaschine bewirkte Durchdrucke sowie mit sonstigen Maschinen, die nicht zum Anfertigen von Vervielfältigungen bestimmt sind oder mit Handstempel hergestellte Abdrucke.
(3) Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfall der Absender nachzuweisen.
(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(1) § 5.Bei Postsendungen, die offen aufzugeben sind, muß eine vorhandene Verpackung so beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendung leicht geprüft und der ursprüngliche Zustand der Sendung leicht wiederhergestellt werden kann.
(2) Weisen solche Sendungen einen Verschluß auf und kann ihr Inhalt nur durch Öffnen des Verschlusses geprüft werden, muß der ursprüngliche Zustand der Sendung mit den vom Absender verwendeten Verschlußmitteln leicht wiederherstellbar sein.
(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen, die offen aufzugeben sind, auf andere Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt und verschlossen sein dürfen, ist durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
- 1. während der Beförderung leicht geprüft werden kann, ob die Bestimmungen über den zulässigen Inhalt eingehalten sind und
- 2. die ordnungsgemäße Beförderung auch nach einer Prüfung gewährleistet ist.
(4) Die Post ist berechtigt, nach den Abs. 2 und 3 verschlossene Sendungen zu jedem Zeitpunkt der Beförderung zu öffnen.
§ 6.Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- oder Ortsbunde sind Bunde mit Sendungen, deren Postleitzahlen in der Tausenderstelle (Leitzone), in der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet), in der Tausender-, Hunderter- und Zehnerstelle (Leitstrecke) oder in allen vier Stellen (Leitort) übereinstimmen.
(1) § 7.Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Im Zweifelsfall ist die Behörden- oder Amtseigenschaft der Post gegenüber nachzuweisen.
(Anm.: § 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(1) § 9.Briefsendungen sind nach ihren besonderen Merkmalen den einzelnen Briefsendungsarten zuzuordnen.
(2) Briefsendungen, deren Inhaltsteile den Vorschriften über den Inhalt mehrerer Briefsendungsarten entsprechen, sind jener Briefsendungsart zuzuordnen, für die die höhere Gebühr zu entrichten ist und für die die sonstigen Bedingungen eingehalten sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(1) § 10.1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete, auf denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ angebracht sind.
- 2. An Stelle des Vermerkes „Postgebühr beim Empfänger einheben“ darf auch ein anderer gedruckter Vermerk mit gleicher Bedeutung angebracht sein.
(2) Bei Antwortsendungen gilt hinsichtlich ihrer gebührenrechtlichen Behandlung der Empfänger als Absender.
(1) § 11.Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Briefsendungen, die keiner anderen Briefsendungsart zugeordnet werden können oder deren Beförderung als Briefe vom Absender verlangt wird.
(2) Für Briefe gilt ein Höchstgewicht von 2 000 Gramm.
(1) § 12.Postkarten sind unverpackt aufgegebene rechteckige Karten mit folgenden Maßen:
- 1. Mindestmaße:
- Länge 14 Zentimeter,
- Breite 9 Zentimeter;
- 2. Höchstmaße:
- Länge 14,8 Zentimeter,
- Breite 10,5 Zentimeter.
- 3. Die Stärke darf jene der von der Post herausgegebenen Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten.
- 4. Von den unter den Z. 1 und 2 angeführten Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
(2) Für die Anschrift, den Nachweis der Gebührenentrichtung, die postdienstlichen Vermerke und die Klebezettel muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein.
(3) Die Anschrift darf auch auf einem Streifen im Ausmaß der Länge und höchstens der halben Breite der Postkarte angebracht sein, der an seinen Längsseiten durchgehend auf der Postkarte befestigt ist.
(Anm.: § 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(Anm.: § 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)
(Anm.: § 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
(Anm.: § 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(1) § 17.Massensendungen sind inhaltlich vollkommen gleiche, offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen, von denen mindestens 300 Stück gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden. Weniger als 300 Sendungen dürfen als Massensendungen aufgegeben werden, wenn die Gebühr für 300 Massensendungen entrichtet wird.
(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten auch Sendungen, die sich nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben, die den Anschriften der Sendungen gleichen, voneinander unterscheiden.
(3) Für Massensendungen gelten folgende Höchstgewichte:
- 1. Massensendungen ohne Anschrift:
- 250 Gramm,
- 2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift:
- 2000 Gramm.
(4) Für Massensendungen gelten folgende Höchstmaße:
- 1. Massensendungen ohne Anschrift:
- Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter, Höhe 2 Zentimeter;
- 2. Massensendungen mit persönlicher Anschrift:
- Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter, Höhe 5 Zentimeter.
- 3. Werden die Maße laut Z 1 und 2 überschritten, ist ein Zuschlag zur Beförderungsgebühr in Höhe des halben Unterschiedsbetrages zwischen der Beförderungsgebühr für Massensendungen und der Beförderungsgebühr für Briefe gleichen Ausmaßes und gleichen Gewichts zu entrichten.
(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ angebracht sein.
- 2. Die Anschrift von Massensendungen mit persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.
- 3. Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abgegeben werden sollen.
(6) 1. Massensendungen mit persönlicher Anschrift sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- oder Leitzonenbunden aufzugeben. Ausgenommen Leitzonenbunde, muß ein Bund mindestens zehn Sendungen enthalten.
- 2. Massensendungen ohne Anschrift sind in Ortsbunden aufzugeben. Die Bunde, ausgenommen Restbunde, sind zu je 50 oder 100 Sendungen zu gliedern. Auf jedem Bund sind anzugeben:
- – der Name des Absenders (oder dessen Beauftragten) und seine Postleitzahl; die Telefonnummer wäre erwünscht,
- – die Postleitzahl des Aufgabepostamtes,
- – die Stückzahl der im Bund enthaltenen Sendungen und die Gesamtstückzahl der für das Abgabepostamt bestimmten Sendungen,
- – die Postleitzahl des Abgabepostamtes,
- – die Art der zu beteilenden Abgabestellen.
(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in Paketen oder Beuteln aufzugeben.
- 2. Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
(1) § 18.Blindensendungen sind offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten.
(2) 1. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen auch Tonaufnahmen oder für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten.
- 2. Solche Sendungen dürfen kurze, dem geordneten Leihverkehr dienende Mitteilungen auch in anderer als tastbarer Schrift enthalten.
(3) Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindensendung“ oder ein ähnlicher Vermerk angebracht sein.
(1) § 19.Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(1) § 20.Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die
- 1. unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,
- 2. der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.
(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
- 1. die nicht in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gedruckt, verlegt und herausgegeben werden,
- 2. die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden,
- 3. die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und
- 4. für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.
(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
- 1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,
- 2. von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,
- 3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin,
- 4. von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,
- 5. von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder
- 6. von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen.
(1) § 21.1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
- 2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.
- 1. der Titel der Zeitung,
- 2. der Name und der Wohnort des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers),
- 3. die Erscheinungsweise und
- 4. das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,
- anzugeben.
(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.
- 2. Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:
- 1. Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.
- 2. Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.
- 3. Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt.
(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.
- 2. Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.
- 3. Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen, die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen sind.
(1) § 22.Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen
- 1. der Vermerk „P.b.b.“ und
- 2. die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,
- auffällig angegeben sein.
(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.
(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.
- 2. Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60.000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde 1. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen, wenn die Zeitung von
- 1. einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,
- 2. einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,
- 3. einer Gemeinde,
- 4. einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
- 5. einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,
- 6. einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder
- 7. einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
- herausgegeben wird.
(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen.
- 2. Die Zeitungssendungen müssen den mit einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos versandten Zeitungssendungen derselben Nummer – ausgenommen Beilagen – inhaltlich vollkommen gleichen.
- 3. Sondernummern sind ausgeschlossen.
- 4. Im Antrag sind das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben werden sollen, die Anzahl der Sendungen jeder Nummer und der Tag (die Tage) der Aufgabe anzugeben.
(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.
- 2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.
- 1. gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem § 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 entsprechen (redaktionelle Beilagen),
- 2. sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers (eigene Beilagen) und
- 3. gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden (fremde Beilagen),
- beigegeben werden.
(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.
(1) § 23.1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
- 2. Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
- 2. Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel zu vereinigen.
- 3. Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.
(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.
(1) § 24.Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.
- 2. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.
(1) § 25.Pakete sind bescheinigte Sendungen, deren Gewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet.
- 1. in einer Ausdehnung zwei Meter oder in allen Ausdehnungen zusammen drei Meter überschreiten oder
- 2. wegen ihrer Form oder Beschaffenheit einen unverhältnismäßig großen Raum verlangen,
- müssen als „Sperrgut“ aufgegeben werden.
(3) Eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren in dem im § 6 Z 2 der Anlage 2 festgesetzten Ausmaß ist zu gewähren, wenn
- 1. mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten im Inland aufgegeben werden,
- 2. die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen) eingetragen sind und
- 3. die Paketbeförderungsgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden.
Schlagworte
Leitstreckenbund, Gesetzblatt, Verordnungsblatt, BGBl. Nr. 233/1951, Zeitungspaket, Zeitungsbeutel
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145868
alte Dokumentnummer
N9195721141L
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