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Anlage 1 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Anlage 1

MEMORANDUM

zu den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Anlage1

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird die Anzahl der Genehmigungen pro Kalenderjahr vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ungarischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen wie es von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt ist.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92 /EGW idF 2944/93/EWG oder das ASOR Kontrolldokument.

(5) Gemäß Art. 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes, wobei die Festlegung weiterer Standards auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Art. 11 der Vereinbarung den Vertragsparteien obliegt:

  1. a) Emissonsstandards:

– Rauchgastrübung

 

ECE R 24.03

 

oder

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

oder

§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

 

oder

§ 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung (Ungarische Kraftfahrzeugtechnische Verordnung)

– Abgase

 

ECE R 49.02/A oder /B (/A-EURO I, /B-EURO II)

 

oder

EG-Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542/A oder B

 

oder

§ 1d KDV

 

oder

§ 16 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung

– Lärm

 

ECE R 51.01

 

oder

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 84/424

 

oder

§ 8 KDV

 

oder

§ 12 von 6/1990 (IV.12.) KÖHEM-Verordnung

    

  1. b) Sicherheitstechnische Standards:

– Antiblockiervorrichtung (ABV)

 

ECE R 13.06

 

oder

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

§ 3g KDV

 

oder

Abs. 2 lit. g § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung (Verordnung über den grenzüberschreitenden Personenverkehr)

– Verlangsameranlage

  

ECE R 13.06

 

oder

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

§ 3e KDV

 

oder

Abs. 2 lit. e § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung

    

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegte Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:

– Tachograph

 

AETR

 

oder

EG Verordnung 3821/85

 

oder

Abs. 2 lit. b § 2 von 16/1992 (VII.3.) KHVM-Verordnung

    

(8) Die oben festgelegten technischen Sicherheits- und Umweltstandards sind hinsichtlich ihrer Definition gemäß ECE-Vorschrift, EG-Vorschrift oder der mit den ECE- oder EG-Vorschriften übereinstimmenden jeweiligen nationalen Vorschriften jeweils alternativ zu erfüllen.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40034113

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