Anlage 1 Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1983

Anlage 1

— (Übersetzung) Bemerkungen 1982

I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Australien *1) Österreich

Finnland Schweden

Japan Schweiz

Kanada Vereinigte Staaten von Amerika

Neuseeland

Norwegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: Griechenland

Belgien Irland

Bundesrepublik Deutschland Italien

Dänemark Luxemburg

Frankreich Niederlande

Vereinigtes Königreich

Volksrepublik Bulgarien

Volksrepublik Polen

Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Volksrepublik Ungarn

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der oben angeführten Präferenzen gewährenden Ländern erhältlich. Eine Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.

II. Allgemeine Bedingungen. Um sich für die Präferenz zu qualifizieren, müssen die Erzeugnisse

(a) in einem Verzeichnis von Waren, die im Bestimmungsland der Präferenz teilhaft werden können, enthalten sein. Die auf dem Formblatt eingetragene Beschreibung muß genügend detailliert sein, um eine Nämlichkeitsfeststellung durch den die Beschau vornehmenden Zollbeamten zu ermöglichen;

(b) den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes entsprechen. Jede

in einer Sendung enthaltene Ware muß für sich selbst den Ursprungsregeln entsprechen, und

(c) den vom Bestimmungsland festgelegten Versandregeln entsprechen.

Im allgemeinen müssen Erzeugnisse unmittelbar vom Ausfuhrland in das Bestimmungsland versandt werden, aber die meisten Präferenzen gewährenden Länder lassen die Durchfuhr durch Transitländer vorbehaltlich gewisser Bedingungen zu. (Für Australien ist unmittelbare Versendung nicht notwendig.)

III. In Spalte 8 anzusetzende Eintragungen. Präferenzerzeugnisse müssen entweder in Übereinstimmung mit den Regeln des Bestimmungslandes vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um die Erfordernisse der Ursprungsregeln dieses Landes zu erfüllen.

(a) Vollständig erzeugte Waren: Für Ausfuhren nach allen im Abschnitt I angeführten Ländern ist in der Spalte 8 der Buchstabe “P" einzutragen (für Australien und Neuseeland kann die Spalte 8 unausgefüllt bleiben).

(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: Für Ausfuhren in

die nachstehend näher angegebenen Länder sind folgende Eintragungen in der Spalte 8 vorgesehen:

(1) Vereinigte Staaten von Amerika: für Sendungen aus einzelnen Ländern ist der Buchstabe “Y" in der Spalte 8 einzutragen, für Sendungen aus einem anerkannten Zusammenschluß von Ländern der Buchstabe “Z", jeweils gefolgt von der Summe der Kosten oder des Wertes der einheimischen Materialien und der direkten Kosten der Verarbeitung, ausgedrückt als Hundertsatz des ab Werk-Preises der ausgeführten Erzeugnisse; Beispiel: “Y 35 % “ oder “Z 35 %".

(2) Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in mehr als einem am wenigsten entwickelten Land erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe “G" einzutragen; andernfalls ist “F" einzutragen.

(3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: in der Spalte 8 ist der Buchstabe “W" einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;

Beispiel: “W 98.02".

(4) Bulgarien, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn und die UdSSR: Für Erzeugnisse, die einen Wertzuwachs im ausführenden Präferenzen empfangenden Land enthalten, ist in der Spalte 8 der Buchstabe “Y" einzutragen, gefolgt vom Wert der eingeführten Materialien und Bestandteile, ausgedrückt als Hundertsatz des fob-Preises des ausgeführten Erzeugnisses (Beispiel: “Y 45 %"); für Erzeugnisse, die in einem Präferenzen empfangenden Land hergestellt und in einem oder mehreren anderen solchen Ländern be- oder verarbeitet worden sind, ist “Pk" einzutragen.

(5) Australien und Neuseeland: Die Ausfüllung der Spalte 8 ist nicht erforderlich. Es genügt, daß in der Spalte 12 eine ordnungsgemäße Erklärung angesetzt wird.

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*1) Für Australien ist das Haupterfordernis die Erklärung des Ausführers auf einer normalen Handelsrechnung, Formblatt A, von einer normalen Handelsrechnung begleitet, wird als Alternative angenommen, eine offizielle Bestätigung ist aber nicht verlangt.

Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 181/1983 betrifft nur die englische Fassung dieses Textes.

Schlagworte

USA, Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10004350

Dokumentnummer

NOR12047729

alte Dokumentnummer

N3198218729R

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