Anlage 1 Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Anlage 1

— (Übersetzung) BEMERKUNGEN (1982)

  1. 1. Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Finnland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Norwegen Belgien

Österreich Bundesrepublik Deutschland

Schweden Dänemark

Schweiz Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Vereinigtes Königreich

Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS

in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den

Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der

oben angeführten Präferenzen gewährenden Länder erhältlich. Eine

Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.

  1. 2. Allgemeine Bedingungen:
  1. 3. In Spalte 7 anzusetzende Eintragungen:
  1. ist der Buchstabe “W" einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens; Beispiel: “W 98.02".

Schlagworte

Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10004379

Dokumentnummer

NOR12048084

alte Dokumentnummer

N3198317841R

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