Anlage 1 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Anlage 1

Zu § 9 Abs. 2

Voraussetzungen für die Zulassung als Messstelle oder Akkreditierung als Prüfstelle zur Dosisabschätzung, Dosisermittlung und Überprüfung von Rückständen

Die Stelle muss über zweckentsprechend qualifiziertes Fachpersonal für die erforderlichen Messaufgaben und Auswertetätigkeiten in ausreichender Anzahl verfügen. Das Fachpersonal muss insbesondere nachweislich über grundlegende Kenntnisse in Physik, Strahlenschutz, Radioökologie, Aktivitätsmesstechnik und Dosimetrie, Ermittlung der internen und externen Exposition sowie über die für den jeweiligen Anwendungsfall notwendigen Spezialkenntnisse – wie zB Aufbau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, Modellierung und Berechnung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Umwelt – verfügen. Die Tätigkeit der Stelle muss im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, wobei insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen sind:

  1. 1. Der Leiter der Stelle muss über die erforderliche Verlässlichkeit und Unabhängigkeit im Hinblick auf seine Verantwortung und Aufgabe verfügen.
  2. 2. Die technische Ausstattung der Stelle – Messgeräte, Anlagen und Einrichtungen, Hard- und Software sowie räumliche Infrastruktur – muss für deren Aufgaben und Tätigkeiten in ausreichender Qualität und Quantität zur Verfügung stehen.
  3. 3. Die Rückverfolgbarkeit der durch die Stelle verwendeten Messeinrichtungen auf nationale Standards muss entsprechend den Erfordernissen des Maß- und Eichgesetzes BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung durch Eichung, messtechnische Kontrolle oder Kalibrierung der Messmittel im jeweils erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
  4. 4. Die angewandten Mess-, Prüf- und Auswerteverfahren sind nach dem Stand der Technik zu wählen. Dabei sind insbesondere zweckentsprechende harmonisierte europäische Verfahren (CEN/CENELEC), österreichischen Normen (ÖNORM/ÖVE) und internationale Standards (zB ISO/IEC, IAEA) zu berücksichtigen, wobei auch von der Stelle selbst entwickelte und im Rahmen des Qualitätssicherungssystems validierte Verfahren sowie empfohlene und anerkannte Methoden von Fachinstitutionen angewandt werden können.
  5. 5. Die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsmessungen, Laborringvergleichen und Leistungs-Tests mit metrologisch rückverfolgbaren Referenzwerten kann von der Stelle zur Validierung von Mess-, Prüf- und Auswerteverfahren und als Kompetenznachweis geltend gemacht werden.
  6. 6. Rechenprogramme zur Dosisermittlung sind zweckentsprechend zu validieren und von der Stelle qualitätsgesichert zu betreiben. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Programms, der verwendeten Modelle, Algorithmen, Daten und Parameterwerte sowie die Fehlererkennung, Schnittstellen und Programmdokumentation müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Schlagworte

Hardware, Messverfahren, Prüfverfahren, Ausbreitungszenarium, Universitätseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094425

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