Anlage 1 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 1

Strahlenschutzausbildung

  1. 1. Grundausbildung (mindestens 25 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):

    – Grundlagen der Kernphysik und der Physik ionisierender

    Strahlung

    – Strahlenquellen

    – Grundlagen der Strahlenbiologie

    – Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

    – Dosimetrie

    – Grundlagen des Strahlenschutzes

    – Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

    – Messgeräte

    – ärztliche und physikalische Kontrolle

    – Strahlenunfälle, Erste Hilfe

    – Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Verwendung von Prüfstrahlern

    Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4

  1. 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Röntgendiagnostik und Diagnostik mittels umschlossener radioaktiver Stoffe (mindestens 14 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):

    – Röntgeneinrichtungen und umschlossene radioaktive Stoffe für

    Diagnostik

    – Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen

    Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

    – Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz von

    Patienten

    – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen

    für Diagnostik

  1. 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich nuklearmedizinischer Diagnostik und Therapie (mindestens 14 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):

    – Geräte in der Nuklearmedizin

    – Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen

    Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

    – Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;

    Schutz von Patienten

    – Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

    – Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver

    Abfälle

    – Strahlenunfälle durch äußere Kontamination und durch

    Inkorporation; Erste Hilfe

    – Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

    – Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven

    Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung

  1. 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Strahlentherapie, ausgenommen nuklearmedizinische Verfahren (mindestens 12 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):

    – Strahleneinrichtungen und Bestrahlungsvorrichtungen für

    Therapie

    – umschlossene radioaktive Stoffe

    – Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen

    Personen bei den verschiedenen Therapieverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

    – Schutzmaßnahmen bei therapeutischen Anwendungen; Schutz von

    Patienten

    – Übungen: Schutzmaßnahmen bei therapeutischen Anwendungen,

    Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)