Anlage 1
Regel 5
Registrierung
(1) [Registrierung] Wird ein Antrag nicht zurückgewiesen, so sind alle darin enthaltenen Erklärungen wie vorgeschrieben im Internationalen Register zu registrieren.
(2) [Mitteilung und Veröffentlichung der Registrierung] Jede durchgeführte Registrierung ist, wie vorgeschrieben, der antragstellenden Person mitzuteilen und in dem in Regel 6 genannten Amtsblatt zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035748
alte Dokumentnummer
N2199114335J
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