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Anlage 1 Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 1

ÄNDERUNGSURKUNDE

DER KONSTITUTION DER INTERNATIONALEN

FERNMELDEUNION

(GENF, 1992)

in der von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994)

und von

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998)

geänderten Form

(von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch, 2002)

angenommene Änderungen)

_____________________________

KONSTITUTION

DER INTERNATIONALEN

FERNMELDEUNION *1)

(GENF 1992)

TEIL I.

Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und (Minneapolis, 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch, 2002) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:

ARTIKEL 8

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

MOD 51 c) erstellt unter Berücksichtigung der

PP-98 Beschlüsse, die aufgrund der in Nr. 50

genannten Berichte gefasst wurden, den

strategischen Plan der Union sowie die

Grundlagen für das Budget der Union und

bestimmt auch den entsprechenden

finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur

nächsten Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten„ nachdem sie

alle maßgeblichen Gesichtspunkte der

Tätigkeit der Union während dieser Zeit

geprüft hat

MOD 58A jbis) nimmt die Geschäftsordnung der

PP-98 Konferenzen, Versammlungen und Tagungen

der Union sowie deren Änderungen an;

ARTIKEL 9

Grundsätze für die Wahlen und damit

verbundene Fragen

(MOD) 61 a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter

gebührender Berücksichtigung der

Notwendigkeit einer ausgewogenen

Verteilung der Sitze des Rates auf alle

Regionen der Welt gewählt werden;

MOD 62 b) dass der Generalsekretär, der

PP-94 stellvertretende Generalsekretär und die

PP-98 Direktoren der Büros aus dem Kreis der von

den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige

ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten

gewählt werden, dass sie Staatsangehörige

verschiedener Mitgliedstaaten sind und

dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene

geographische Verteilung auf die Regionen

der Welt gebührend berücksichtigt wird;

darüber hinaus sollten die in Nummer 154

dieser Konstitution dargelegten Grundsätze

gebührend berücksichtigt werden;

MOD 63 c) dass die Mitglieder des

PP-94 Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer

PP-98 persönlichen Qualifikation und aus dem

Kreise der von den Mitgliedstaaten als

Staatsangehörige ihres Landes

vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden;

jeder Mitgliedstaat darf nur einen

einzigen Kandidaten vorschlagen. Die

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit

besitzen wie der Direktor des Funkbüros;

bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer

ausgewogenen geographischen Verteilung auf

die Regionen der Welt sowie die Grundsätze

aus Nummer 93 dieser Konstitution

gebührend zu berücksichtigten.

MOD 64 2 Die Bestimmungen über den Amtsantritt, die

freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind

in der Konvention enthalten.

ARTIKEL 10

Rat

(MOD) 66 2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur

Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die

von einem oder mehreren Beratern unterstützt

werden kann.

SUP* 67

MOD 70

PP-98 2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der

allgemeinen Richtlinien der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen

Fragen der Telekommunikationspolitik, um

sicherzustellen, dass Politik und Strategie der

Union dem sich wandelnden

Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht

angepasst sind.

ADD 70A 2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine

Empfehlungen für die Politik und die strategische

Planung der Union und deren finanzielle

Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der

nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten

Unterlagen.

ARTIKEL 11

Generalsekretariat

MOD 74A b) bereitet mit Unterstützung des

PP-98 Koordinierungsausschusses die für die

Erarbeitung eines Berichts über die

Politik und die strategische Planung der

Union gegebenenfalls erforderlichen

Unterlagen vor, stellt diese den

Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern

zur Verfügung und koordiniert die

Umsetzung der Planung ; dieser Bericht

wird während der beiden letzten,

ordnungsgemäß einberufenen Ratstagungen

vor der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten den

Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur

Prüfung zugeleitet;

ARTIKEL 14

Funkregulierungsausschuss

MOD 95 a) er genehmigt Verfahrensregeln, die

PP-98 technische Kriterien einschließen, wobei

er sich an die Vollzugsordnung für den

Funkdienst und die Beschlüsse der

zuständigen Funkkonferenzen hält. Der

Direktor und das Büro legen diese

Verfahrensregeln bei der Anwendung der

Vollzugsordnung zugrunde, wenn sie die von

den Mitgliedstaaten vorgenommenen

Frequenzzuteilungen registrieren. Die

Regeln werden unter Bedingungen der

Transparenz erstellt, und die Verwaltungen

können Stellungnahmen dazu abgeben und im

Falle anhaltender

Meinungsverschiedenheiten ist die Frage

der nächsten weltweiten Funkkonferenz

vorzulegen;

ADD KAPITEL IVA

ADD Arbeitsweise der Sektoren

ADD 145A 2 Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung

für die Normung im Fernmeldewesen und die

weltweite Konferenz für die Entwicklung des

Fernmeldewesens können für die Abwicklung der

Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende

Arbeitsweisen und -verfahren ausarbeiten und

verabschieden. Diese Arbeitsweisen und –verfahren

müssen mit der Konstitution, der Konvention und

den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den

Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang

stehen.

ARTIKEL 28

Finanzen der Union

MOD 159D

PP-98 2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser

Konstitution genannten regionalen Konferenzen

werden getragen:

ADD 159E a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden

Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;

ADD 159F b) von den an diesen Konferenzen

teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer

Regionen entsprechend ihrer

Beitragsklasse;

ADD 159G c) von den an diesen Konferenzen

teilnehmenden zugelassenen

Sektormitgliedern und anderen zugelassenen

Organisationen nach Maßgabe der

Bestimmungen der Konvention.

MOD 161E 4) Unter Berücksichtigung des revidierten

Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich

die endgültige Obergrenze für die Höhe der

Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb

der vorletzten Woche der Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis

zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung

durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig

gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.

ARTIKEL 32

MOD Geschäftsordnung der Konferenzen,

Versammlungen und Tagungen der Union

MOD 177 1 Die von der Konferenz der

PP-98 Regierungsbevollmächtigten angenommene

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union gelten für die

Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen

wie auch für die Organisation der Arbeiten und

die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen,

Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für

die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des

Generalsekretärs, des stellvertretenden

Generalsekretärs, der Direktoren der Büros der

Sektoren und der Mitglieder des

Funkregulierungsausschusses.

MOD 178 2 Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat

PP-98 können die Vorschriften annehmen, die sie als

Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen

und Tagungen der Union für erforderlich halten.

Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit

den Bestimmungen dieser Konstitution, der

Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar

sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von

den Konferenzen oder den Versammlungen

angenommen, so werden sie als Dokument dieser

Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.

ARTIKEL 44

Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der

Umlaufbahn der geostationären Satelliten und

anderer Umlaufbahnen

(MOD) 195 1 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der

benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten

Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es

für die zufrieden stellende Wahrnehmung der

erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu

diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten

technischen Errungenschaften unverzüglich

anzuwenden.

ARTIKEL 50

Beziehungen zu anderen internationalen

Organisationen

MOD 206 Um auf internationaler Ebene zu einer

vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des

Fernmeldewesen beizutragen, sollte die Union mit

denjenigen internationalen Organisationen

zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und

Tätigkeitsbereiche haben.

ARTIKEL 55

Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution

MOD 224 1 Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu

PP-98 dieser Konstitution einreichen. Ein solcher

Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten

rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann,

spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung

der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär

eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht

einen solchen Vorschlag so bald wie möglich,

jedoch spätestens sechs Monate vor dem

obengenannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten

zu unterrichten.

MOD 228 5 Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses

PP-98 Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes

bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der

Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der

Union.

ARTIKEL 58

Inkrafttreten und damit verbundene Fragen

MOD 238 1 Diese Konstitution und die Konvention, die von

der zusätzlichen Konferenz der

Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen

wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den

Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage

ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

TEIL II. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

_______________

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto, 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis, 1998) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002

____________________________________________________________________

*1) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den Arbeiten der ITU, gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefaßt.

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