Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2). Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
Anlage 1
zu § 12a Abs. 2
Studierendendaten für den Datenverbund
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen
1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund sind alle Studien,
- – deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder
- – deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder
- – zu denen für das betreffende Semester eine Inskription oder eine Beurlaubung vorliegt,
sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Pädagogischen Hochschule aufweisen.
2. Aufbau der Datensätze
Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.
2.1 Aufbau der Personendatensätze
Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
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2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
3 | Familienname bzw. Nachname |
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4 | Vorname/n |
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5 | Geburtsdatum (JJJJMMTT) |
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6 | Staatsangehörigkeit | codiert (§ 12) |
7 | Geschlecht | M/W |
8 | akademische/r Grad/e vor dem Namen |
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9 | akademische/r Grad/e nach dem Namen |
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10 | Staat der Anschrift am Heimatort | codiert (§ 12) |
11 | Postleitzahl der Anschrift am Heimatort |
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12 | Heimatort |
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13 | Straße Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. |
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14 | Staat der Zustelladresse | codiert (§ 12) |
15 | Postleitzahl der Zustelladresse |
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16 | Ort der Zustelladresse |
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17 | Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr. |
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18 | C/O-Name |
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19 | Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen |
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20 | Bezugssemester |
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21 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 12) |
22 | E-Mail-Adresse |
|
2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze
Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
|
2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
3 | Beitragssemester |
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4 | Bezahlungsstatus | 3.3 |
5 | Vorschreibung Studienbeitrag |
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6 | Vorschreibung Studierendenbeitrag |
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7 | Vorschreibung Sonderbeitrag |
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8 | Valutadatum der Vorschreibung | Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
9 | Nachforderung Studienbeitrag |
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10 | Nachforderung Studierendenbeitrag |
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11 | Nachforderung Sonderbeitrag |
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12 | Valutadatum der Nachforderung | Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein |
13 | Druckauftrag für Erlagschein |
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14 | Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT) |
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15 | Ist-Betrag |
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16 | letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT) |
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17 | Studienbeitragskonto der Pädagogischen Hochschule | IBAN und BIC |
2.3 Aufbau der Studiendatensätze
Lfd.Nr. | Feldinhalt | Anmerkungen |
1 | Matrikelnummer |
|
2 | meldende Pädagogische Hochschule | codiert (§ 12) |
3 | Bezugssemester |
|
4 | Kennzeichnung Studiengesetz | siehe 3.4 |
5 | Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universität der Zulassung | codiert (§ 12) |
6 | Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5) | codiert (§ 12) |
7 | Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8) | codiert (§ 12) |
8 | Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11) | codiert (§ 12) |
9 | weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9 | codiert (§ 12) |
10 | Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT) | siehe 3.5 |
11 | Form der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
12 | Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM) | siehe 3.1 |
13 | Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife | codiert (§ 12) |
14 | Zulassungsstatus | siehe 3.6 |
15 | Anfängerkennzeichen für Fach-1 | siehe 3.7 |
16 | Anfängerkennzeichen für Fach-2 | siehe 3.7 |
17 | Inskription | siehe 3.8 |
18 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 12), 3.2 |
19 | Gastland des Aufenthaltes | codiert (§ 12) |
20 | Beendigungsdatum (JJJJMMTT) | siehe 3.9 |
3 Feldinhalt
Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 21 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 5 und 9 bis 13 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
3.1 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
3.2 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
3.3 Zu verwenden sind die Codes
0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
9 ordnungsgemäß bezahlt
3.4 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
3.5 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§ 50 Hochschulgesetz 2005) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
3.6 Zu verwenden sind die Codes
V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Studienzulassung ist erloschen
Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
3.7 „Anfängerkennzeichen für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Studienfach des Studiums; „Anfängerkennzeichen für Fach-2“ entspricht dem zweiten Studienfach bzw. Studienteiles.
Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Studium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Studienfach bzw. den Studienteil gesondert zu prüfen.
3.8 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 71 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
3.9 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung, jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Schlagworte
Personendatensatz, Studiendatensatz, Antragsdatum, Zulassungsdatum, Semesterferien
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175121
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