Anlage 1 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

Anlage 1

Schema der Baubedienstungen.

I. Technisches Conceptspersonale.

Diäten-Classe

Gehalt

Gulden

österr. Währ.

Ministerial- und Sectionsräthe mit den systemmäßigen Bezügen, Vorsteher der technischen Departements im Ministerium des Innern.

Ober-Bauräthe

I.

Classe ……………………………..

VI.

3.000

II.

„ …………………………………...

2.500

Bauräthe

I.

Classe ……………………………..

VII.

2.000

II.

„ ……………………………………

1.800

Oberingenieure

I.

Classe ………………………………

VIII.

1.500

II.

„ …………………………………….

1.300

Ingenieure

I.

Classe ………………………………

IX.

1.100

II.

„ ……………………………………

1.000

Bauadjuncten

I.

Classe ………………………………

X.

800

II.

„ …………………………………….

700

Baupraktikanten mit Adjutum ……………………………………

XII.

400

ohne

„ ……………………………………

-

II. Ausübendes Beamtenpersonale.

  

Straßenmeister, Wasser-Werkmeister, Brückenmeister,{I. Classe

Baupoliere, Magazineure, Maschinisten{ II. „

{ III. „

XII.

500

,,

400

,,

350

III. Dienerpersonale.

 

Bestallung

Straßen-, hydraulische und andere Aufseher, Handwerker niederer Katogerie ……………………………………….………..{I. Classe

…………………………………………………………………{ II.

………………………………………………………………..{ III.

-

-

-

180

144

120

     

Anmerkungen.

  1. a) Die Vorrückungen der Baubeamten in den einzelnen Rangstufen sind graduelle, mit Ausnahme der 1. Classe der ausübenden Beamten, die nur im Wege der Beförderung verliehen wird.
  2. b) Die Zahl der unentgeltlichen Baupraktikanten in jedem Verwaltungsgebiete und Dienstzweige ist keiner Beschränkung unterworfen. Bei dem Ministerium werden solche nur für das Architekturfach, und zwar nur Zöglinge oder Hörer der Akademie der bildenden Künste aufgenommen.
  1. c) Die Bau-Praktikanten können über eigenes Ansuchen auch zu Beamten des ausübenden Dienstes ernannt werden, ohne dadurch des Anspruches auf den Rücktritt in den technischen Conceptsdienst verlustig zu werden.
  2. d) Bei dem Dienstpersonale kann die höhere Classe nur im Wege der Beförderung erworben werden.
  3. e) Die Zahl der in jede Classe der technischen Beamten-Kategorien gehörigen Personen wird für jedes Verwaltungsgebiet besonders systemisirt. – Als Regel gilt, daß in jenen Kategorien, welche zwei Classen haben, die Hälfte in die höhere, die Hälfte in die niedrigere; in jenen, die drei Classen haben, je ein Drittheil in jede gereiht wird, und bei nicht theilbaren Zahlen die überschüssigen in die höheren Classen einbezogen werden.
  4. f) Die Aufseher werden in jedem Verwaltungsgebiete und in jedem Baubezirke durchschnittlich nach der obigen Regel in die drei Classen gereiht.
  5. g) In denjenigen Kronländern, in welchen der Taglohn beträchtlich über dem Durchschnitte steht, kann für die Dauer dieses Verhältnisses über besondere Bewilligung des Ministeriums die Abstufung der Dienerbestallungen für die drei Classen mit 144, 180 bis 200 fl. Österr. Währung jährlich bewilligt werden.
  6. h) Die Quartiergelder der technischen Beamten werden dort, wo sie dermal bestehen, in folgenden Beträgen aufrecht erhalten: VI. Diäten-Classe 500 fl., VII. 350 fl.,VIII. 300 fl., IX. 200 fl., X. 150 fl., XII. 100 fl. Österr. Währung.
  7. i) Die Amtsbedienung der technischen Beamten wird aus dem Stande des Dienerpersonales der betreffenden politischen Behörden besorgt.

Schlagworte

Konzeptpersonal, Ministerialrat, Sektionsrat, Diätenklasse, Baurat, Klasse, Bauadjunktus, Baupraktikant, Konzeptsdienst, Drittteil, Straßenaufseher

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027653

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