Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
Anlage 1
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005328
Dokumentnummer
NOR12059217
alte Dokumentnummer
N4196811634Y
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