Anlage 1 Gastarbeitnehmer - Austausch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

Anlage 1

Anlage

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ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN

AUSTAUSCH VON GASTARBEITNEHMERN.

Artikel 1

  1. a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Staatsangehörige des einen der vertragschließenden Teile, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles begeben oder sich bereits in dessen Gebiet aufhalten, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zu vervollkommnen, wobei sie bei einem Dienstgeber gegen Entgelt beschäftigt werden.
  2. b) Die Gastarbeitnehmer können beiderlei Geschlechts sein und bei körperlichen oder geistigen Arbeiten verwendet werden. Sie sollen grundsätzlich nicht älter als 30 Jahre sein.
  3. c) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf, die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden. Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen regeln, werden durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die Zulassung von Gastarbeitnehmern ersetzt die nach den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung von Ausländern erforderliche Genehmigung.

Artikel 2

  1. a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird für ein Jahr erteilt, sie kann jedoch in gewissen Fällen und als Einzelmaßnahme um sechs Monate verlängert werden.
  2. b) Gastarbeitnehmer sollen nach Ablauf ihres Gastarbeitsverhältnisses nicht auf dem Gebiete des Gastlandes verbleiben, um dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen. Verbleiben sie dennoch auf dem Gebiete des Gastlandes, so dürfen sie ein Arbeitsverhältnis nur unter Beachtung der für Ausländer allgemein geltenden Vorschriften für die Arbeitsaufnahme eingehen.

Artikel 3

  1. a) Die Zahl der auf dem Gebiet jedes der vertragschließenden Teile zuzulassenden Gastarbeitnehmer wird mit 100 pro Kalenderjahr festgesetzt. Diese Zahl kann jedoch über Vorschlag eines der vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden abgeändert werden. Ein solcher Notenaustausch ist spätestens ein Monat vor Beginn des Jahres vorzunehmen, ab dem die Abänderung Geltung haben soll.
  2. b) Für die Berechnung des Jahreskontingentes sind die im Laufe des Vorjahres namhaft gemachten Gastarbeitnehmer, deren Gastarbeitsverhältnis noch nicht vollendet ist, nicht mitzurechnen.
  3. c) Nimmt einer der vertragschließenden Teile das durch diesen Artikel festgelegte Kontingent nicht zur Gänze in Anspruch, so kann er nicht verlangen, daß das Kontingent, welches der andere vertragschließende Teil berechtigt ist, ihm für den gleichen Zeitraum zu schicken, auf dieselbe Zahl beschränkt wird.

Artikel 4

  1. a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. b) Verliert der Gastarbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vor Ablauf der Zulassungsdauer ohne sein Verschulden oder kann er diesen nicht antreten, so ist ihm zur Auffindung eines neuen Arbeitsplatzes jegliche Hilfe zu gewähren.

Artikel 5

  1. a) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo solche nicht bestehen, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen.
  2. b) In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer nach ihrem Werte zu entlohnen.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

  1. a) Keine Bestimmung dieses Vertrages entbindet die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, sich an die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in Kraft stehenden Gesetze und Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise fremder Staatsangehöriger zu halten.
  2. b) Die vertragschließenden Teile haben alles zu unternehmen, damit die Entscheidung der Verwaltungsstellen über die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Gastarbeitnehmer innerhalb der kürzesten Frist erfolgen. Sie haben sich zu bemühen, die Schwierigkeiten, welche bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes der Gastarbeitnehmer etwa auftreten, schnellstens zu beseitigen.

Artikel 11

  1. a) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das Nähere über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten untereinander.
  2. b) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Abkommens sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung, in der Französischen Republik das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit.

Artikel 12

Artikel 13

  1. a) Dieses Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, der durch gemeinsame Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgestellt werden wird. Es bleibt bis zum 31. Dezember des Jahres seines Wirkungsbeginnes in Kraft.
  2. b) Es wird sodann durch stillschweigende Erneuerung jedesmal für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der vertragschließenden Teile vor dem 1. Juli für Ende des Jahres gekündigt wird.
  3. c) Jedoch gelten im Falle der Kündigung die auf Grund dieses Abkommens erteilten Ermächtigungen weiter.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10008150

Dokumentnummer

NOR12093320

alte Dokumentnummer

N6195510368I

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