Anlage 1 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Anlage 1

Anlage 1

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(Zu § 2 der

Flugsicherungsstreckengebührenverordnung

1973)

1. Anwendungszeitraum: ab 1985 01 01

2. Für die Gebührenerhebungsgrundlage 1983 (als Grundlage für den

maßgebendes Haushaltsjahr: Haushaltsvoranschlag 1985)

unter Berücksichtigung der

im Haushaltsjahr 1985 zu

erwartenden Änderungen

3. Kostendeckungssatz (ohne 100%

Vereinnahmungskosten):

4. Arten von nicht unter die die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2

Gebührenregelung fallenden Flügen: bezeichneten Arten

5. Arten von gebührenbefreiten die im § 3 Abs. 1 Z 3 bis 9

Flügen, für welche die bezeichneten Arten

Gebührenerhebungsgrundlage

berichtigt wird:

6. Höhe der ab 1985 01 01:

Flugsicherungsstreckengebühren US-Dollar 38,40

je Dienstleistungseinheit (angewandter

(einschließlich Wechselkurs: 1 US-Dollar

Vereinnahmungskosten): = ÖS 19,990)

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