Anlage 1
Anlage 1
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(Zu § 2 der
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung
1973)
1. Anwendungszeitraum: ab 1985 01 01
2. Für die Gebührenerhebungsgrundlage 1983 (als Grundlage für den
maßgebendes Haushaltsjahr: Haushaltsvoranschlag 1985)
unter Berücksichtigung der
im Haushaltsjahr 1985 zu
erwartenden Änderungen
3. Kostendeckungssatz (ohne 100%
Vereinnahmungskosten):
4. Arten von nicht unter die die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
Gebührenregelung fallenden Flügen: bezeichneten Arten
5. Arten von gebührenbefreiten die im § 3 Abs. 1 Z 3 bis 9
Flügen, für welche die bezeichneten Arten
Gebührenerhebungsgrundlage
berichtigt wird:
6. Höhe der ab 1985 01 01:
Flugsicherungsstreckengebühren US-Dollar 38,40
je Dienstleistungseinheit (angewandter
(einschließlich Wechselkurs: 1 US-Dollar
Vereinnahmungskosten): = ÖS 19,990)
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