Anlage 1 FeuerzeugV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2007

Anlage 1

ÖNORM EN 13869:2002-11-01, Punkt 3.2:

Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt: Gegenstand zur Erzeugung einer Flamme, der von den Anwendern normalerweise zum Anzünden von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen benutzt wird, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein als Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend [gilt] oder für deren Benutzung vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen.

Ein Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt kann mit jedem Brennstoff betrieben werden, einschließlich Butan oder eines Flüssigbrennstoffes.

Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder Halter, die eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehen sind und die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Züge aufweisen.

Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40082352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)