Anlage 1 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anlage 1

(§§ 4 und 25)

Emissionsmessungen

  1. 1. Die Messungen sind
  1. 1.1. für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
  2. 1.2. zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik,
  3. 1.3. für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
  4. 1.4 für den Abgasverlust nach den Regeln der Technik (zB, wenn keine Brennstoffanalyse vorliegt, nach folgendem Verfahren:

tA .........................

ºC ................

Abgastemperatur

tL .........................

ºC ................

Verbrennungs-Lufttemperatur

O2 .........................

Vol% ..........

trockener Restsauerstoffgehalt im Abgas

   

Wassergehalt

 

0%

10%

20%

30%

40%

50%

 

A2

0,6572

0,6682

0,6824

0,7017

0,7290

0,7709

 

B

0,0093

0,0107

0,0125

0,0149

0,0183

0,0235

        

 

A2

0,6717

0,6809

0,6936

0,7070

0,7281

 

B

0,0073

0,0084

0,0097

0,0115

0,0140

       

Wassergehalt

 

0%

5%

10%

15%

20%

 

A2

0,6901

0,6932

0,6967

0,7006

0,7050

 

B

0,0054

0,0057

0,0061

0,0065

0,0069

       

Heizöl

 

Extra-Leicht

Leicht

Mittel

Schwer

 

A2

0,6642

0,6655

0,6687

0,6736

 

B

0,0086

0,0082

0,0079

0,0076

      

Gasart

 

Erdgas H

Propan

Butan

 

A2

0,6440

0,6335

0,6247

 

B

0,0111

0,0092

0,0089)

     

  1. 2. Die Meßstellen sind so festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  2. 3. Einzelmessungen
  1. 3.1 Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung gemäß § 23 in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) und bei Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).
  2. 3.2 Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  3. 3.3 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Meßverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
  1. 4. Kontinuierliche Messungen
  1. 4.1 Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Meßergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Grenzwert vergleichbar sein.
  2. 4.2 Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2066, Blatt 4 und Blatt 6, und VDI 3950, Blatt 1E) zu erfolgen.
  3. 4.3 Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. 4.4 Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. 4.4.1 ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
  2. 4.4.2 mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. 4.4.3 ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  1. 4.5 Als Beurteilungswert gilt das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens. An- und Abfahrzustände der Feuerungsanlage bleiben unberücksichtigt.
  1. 5. Wiederkehrende Prüfungen
  1. 5.1 Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb und soweit die Z 5.3 nicht anderes vorsieht bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.
  2. 5.2 Der CO-Wert ist soweit die Z 5.3 nicht anderes vorsieht als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln.
  3. 5.3 Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Meßwertkonstanz) zu ermitteln.
  4. 5.4 Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich des CO-Emissionsgrenzwertes für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens ermittelte CO-Wert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Schlagworte

Anfahrzustand

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131965

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