Anlage 1
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS
(Übersetzung)
„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“
Der Vorbehalt Österreichs ist nur einmal verlängert worden (BGBl. Nr. 584/1986) und sohin seit 30. August 1990 nicht mehr wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR40143747
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