Anlage 1
— ANLAGE A (Übergangsbestimmungen)
- 1. Kontinuität der Tätigkeiten
- a) Jede von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung geschlossene Übereinkunft, die bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht auf Grund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder aufgehoben wird. Jeder von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gefaßte Beschluß, der bei Außerkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht mittels oder auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung geändert oder aufgehoben wird.
- b) Hat bei Außerkrafttreten der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein Organ der INTERIM-EUTELSAT eine Maßnahme begonnen, aber nicht abgeschlossen, die auf Grund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung getroffen werden darf oder muß, so tritt der Unterzeichnerrat zum Zweck des Abschlusses dieser Maßnahme an die Stelle dieses Organs.
- 2. Geschäftsführung
- a) Vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an hat das gesamte Personal des nach Artikel 9 der Vorläufigen Vereinbarung errichteten ständigen Generalsekretariats das Recht, in das geschäftsführende Organ der EUTELSAT übernommen zu werden, unbeschadet des Artikels XIII lit. f des Übereinkommens.
- b) Nach Abschnitt 1 werden die Anstellungsbedingungen für das Personal, die im Rahmen der Vorläufigen Vereinbarung in Kraft waren, weiterhin angewandt, bis der Unterzeichnerrat neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat
- c) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dessen Aufgaben wahr.
- 3. Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT
- a) Mit dem Beginn des in, Artikel XXII lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagezeitraums unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die bevollmächtigte Verwaltung von dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft und die Vorläufige Vereinbarung außer Kraft tritt.
- b) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT ergreift alle Maßnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller Rechte und Pflichten, welche die bevollmächtigte Verwaltung in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der INTERIM-EUTELSAT erworben hat, auf die EUTELSAT.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149742
alte Dokumentnummer
N9198514463L
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