Anlage 1
Typen I. Typenbezeichnungen
- 1. Mineralische Stickstoffdünger
- 2. Mineralische Phosphatdünger
- 3. Mineralische Kalidünger
- 4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
- 5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
- 6. Mineralische Spurennährstoffdünger
- 7. Mineralische Mehrnährstoffdünger
- 8. Organische Dünger
- 9. Organisch-mineralische Dünger
- 10. Kultursubstrate
- 11. Bodenhilfsstoffe
- 12. Pflanzenhilfsmittel
II. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Nährstoffangabe
- a) Allgemeines:
Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.
Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen
Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen; bei
Spurennährstoffen sind bis zu vier
Dezimalstellen zulässig.
Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben.
- b) Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:
Bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen darf außer der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich
auch die Elementform angegeben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:
P tief 2 O tief 5 x 0,436 = P (Phosphor)
K tief 2 O x 0,830 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca (Calcium)
CaCO tief 3 x 0,400 = Ca (Calcium)
CaCO tief 3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)
MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)
MgCO tief 3 x 0,288 = Mg (Magnesium)
MgCO tief 3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)
SO tief 3 x 0,400 = S (Schwefel)
Na tief 2 O x 0,742 = Na (Natrium)
SO tief 4 x 0,333 = S (Schwefel)
- c) Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:
Der Gehalt an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na tief 2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5% anzugeben.
Überschreitet einer der Spurennährstoffe in Düngemitteln und Kultursubstraten folgende Konzentrationen, so ist dessen Gehalt in Gewichtsprozent unter Angabe des Spurennährstoffes anzugeben:
- 0,01% B
- 0,002% Co
- 0,01% Cu
- 0,5% Fe
- 0,1% Mn
- 0,001% Mo
- 0,03% Zn
- 2. Granulate
Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist zulässig.
- 3. Ausgangsstoffe
Die für die Verwendung in den Produkten zulässigen Ausgangsstoffe sind im jeweiligen Typ abschließend geregelt. Austauschbare Ausgangsstoffe sind als solche zu kennzeichnen.
Andere Ausgangsstoffe - ausgenommen Wasser - dürfen nur verwendet werden, wenn die Produkte gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 zugelassen sind, wobei Stoffe, Rückstände und Nebenprodukte aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie und der pharmazeutischen Industrie sowie gleichzuhaltender Bereiche nur verwendet werden dürfen, wenn sie in Produktionsverfahren mit getrennter Prozesswassererfassung hergestellt wurden.
- 4. Farbstoffe
Zur Färbung der Produkte dürfen nur lebens- oder futtermittelrechtlich zugelassene Farbstoffe verwendet werden; diesfalls sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, oder EG-Nummer anzuführen.
- 5. Pflanzenverträglichkeit
Produkte müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (zB Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.
- 6. Seuchenhygienische Anforderungen
Salmonella sp. dürfen in einer 50g Probe nicht enthalten sein.
III. Typenliste
- 1. Mineralische Stickstoffdünger
- 1. Mindestgehalt: 10% N
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicynamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.
- 3. Ausgangsstoffe:
Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat (DMPP), Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid, Magnesiumsulfat sowie sämtliche für den Typ "Mineralischer Spurennährstoffdünger" erlaubte Ausgangsstoffe.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
- Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%.
- Bei kalkammonsalpeter(KAS)-hältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO tief 3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO tief 3 einen Teil MgCO tief 3 enthält.
- Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
- Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
- Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
- Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis "enthält Langzeitstickstoff" unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
- 2. Mineralische Phosphatdünger
- 1. Mindestgehalt: 10% P tief 2 O tief 5
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat.
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P tief 2 O tief 5 in 2%iger Ameisensäure löslich.
- 3. Ausgangsstoffe:
Gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk, Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Magnesiumphosphat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, mineralisches Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate, Aluminium-Calciumphosphat sowie sämtliche für den Typ "Mineralischer Spurennährstoffdünger" erlaubte Ausgangsstoffe.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem
P tief 2 O tief 5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
- Bei weicherdigen Rohphosphaten muss der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.
- 3. Mineralische Kalidünger
- 1. Mindestgehalt:
10% K tief 2 O.
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Wasserlösliches Kaliumoxid.
- 3. Ausgangsstoffe:
Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit sowie sämtliche für den Typ "Mineralischer Spurennährstoffdünger" erlaubte Ausgangsstoffe.
- 4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
- 1. Mindestgehalt:
65% CaCO tief 3 + MgCO tief 3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt; bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für das Produkt und der Gehalt an Trockenmasse ist anzugeben.
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid. Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalkwert (= Gesamtbasizität) bewertet als CaO, Magnesiumverbindungen bewertet als MgO.
Die Reaktivität von Calcium- und Magnesiumcarbonaten, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muss mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO tief 3 mindestens 10%.
- 3. Ausgangsstoffe:
Calciumhydroxid, Calciumoxid, Magnesiumhydroxid, Magnesiumsulfat, Silicate von Calcium und Magnesium, Magnesiumoxid, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Magnesiumcarbonat, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO tief 3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO tief 3 einen Teil MgCO tief 3 enthält. Auf Gehalte an Magnesiumcarbonat von mehr als 5% CaCO tief 3 bzw. mehr als 3% MgO, Mg(OH) tief 2 (Magnesiumoxid bzw. Magnesiumhydroxid) darf mit Angaben der Bindungsform hingewiesen werden.
- Die Bezeichnung "Branntkalk", "Branntkalk körnig" bzw. "Magnesium Branntkalk" ist dann erlaubt, wenn mindestens 90% CaO + MgO (Calciumoxid + Magnesiumoxid) aus gebranntem Kalkstein, Dolomit oder Kreide und weniger als 10% CaO gebunden an CO tief 2 enthalten sind. Die Bezeichnung "Magnesium Branntkalk" ist zulässig, wenn der Gesamtgehalt (aus MgO, MgCO tief 3 und Mg(OH) tief 2) rechnerisch mindestens 10% MgO beträgt.
- Die Bezeichnung "Kohlensaurer Kalk" bzw. "Kohlensaurer Magnesiumkalk" ist zulässig für vermahlenes Kalk- oder Dolomitgestein oder Kreidemehle natürlichen Ursprungs mit einem Mindestcarbonatgehalt von 90% CaCO tief 3 + MgCO tief 3 (Calcium- und Magnesiumcarbonaten), bewertet als CaO + MgO mindestens 50%.
- Die Bezeichnung "Kohlensaurer Magnesiumkalk" ist zulässig, wenn der Magnesiumcarbonatgehalt mindestens 15% MgCO tief 3 erreicht.
- Die Bezeichnung "Mischkalk" bzw. "Magnesium Mischkalk" ist erlaubt für Mischungen aus kohlensaurem Kalk bzw. kohlensaurem Magnesiumkalk, Dolomit- oder Kreidemehl mit Branntkalk bzw. Magnesium Branntkalk oder Löschkalk, sowie für Produkte, die durch teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit hergestellt werden und einen rechnerischen Mindestgehalt an CaO + MgO von 60% aus den Mischverbindungen (CaO, MgO, CaCO tief 3, MgCO tief 3, Ca(OH) tief 2, Mg(OH) tief 2) erreichen.
- Die Bezeichnung "Magnesium Mischkalk" ist zulässig, wenn der rechnerische MgO-Gehalt (aus MgO, MgCO tief 3, Mg(OH) tief 2) mindestens 10% MgO beträgt.
- Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P tief 2 O tief 5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
- Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
- 100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 8 mm.
- Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO tief 3 + MgCO tief 3-Gehalt im Produkt anzugeben.
- 5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
- 1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:
10% CaO, 10% MgO, 10% S.
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel. Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher Schwefel oder als Schwefelsäureanhydrid.
- 3. Ausgangsstoffe:
Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Sulfite, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat sowie sämtliche für den Typ "Mineralischer Spurennährstoffdünger" erlaubte Ausgangsstoffe.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.
- Kalium bewertet als K tief 2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K tief 2 O wasserlöslich anzugeben.
- 6. Mineralische Spurennährstoffdünger
- 1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:
0,2% Bor; 0,02% Kobalt; 0,1% Kupfer; 1% Eisen; 0,5% Mangan; 0,01% Molybdän; 0,1% Zink.
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.
- 3. Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:
Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat, Kobaltchelat, Kobaltsalze, Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Eisenchelat, Eisen II-Salz, Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze, Natriummolybdat, Ammoniummolybdat, Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid, Monoethanolamin.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.
- i) Chelatbildner:
DTPA - Diäthylentriaminpentaessigsäure
C tief 14 H tief 23 O tief 10 N tief 3
EDDCHA - Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 20 H tief 20 O tief 10 N tief 2
EDDHA - Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C tief 18 H tief 20 O tief 6 N tief 2
EDDHMA - Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C tief 20 H tief 24 O tief 6 N tief 2
EDTA - Äthylendiamintetraessigsäure
C tief 10 H tief 16 O tief 8 N tief 2
HEDTA - Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure
C tief 10 H tief 18 O tief 7 N tief 2
TMHBED - Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C tief 21 H tief 26 O tief 6 N tief 2 oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
- ii) Sonstige Komplexbildner:
HEDPA - Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C tief 2 H tief 8 O tief 7 P tief 2 Zitronensäure
Cyanidin-Fe-Komplex
- Das Anion des Salzes ist anzugeben.
- Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
- Kennzeichnungshinweis für eine Anwendung ausschließlich im Bedarfsfall unter Einhaltung der Aufwandmenge.
- 7. Mineralische Mehrnährstoffdünger
- 1. Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:
3% N; 5% P tief 2 O tief 5; 5% K tief 2 O
In Summe muss der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 15% betragen.
Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei
der nachgenannten Gehalte:
1% N; 1% P tief 2 O tief 5; 1% K tief 2 O
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Nährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlöslicher Gehalt entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Typen 1 bis 6.
- 3. Ausgangsstoffe:
Sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat sowie sämtliche für den Typ "Mineralischer Spurennährstoffdünger" erlaubte Ausgangsstoffe.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
- Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen
P tief 2 O tief 5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P tief 2 O tief 5 ist dieser anzugeben.
- Die besonderen Bestimmungen der sonstigen mineralischen Düngemitteltypen gelten sinngemäß.
- Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 5% N, 5% P tief 2 O tief 5 und 5% K tief 2 O enthält.
- Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis "enthält Langzeitstickstoff" unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
- Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.
8. Organische Dünger
- 1. Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und
einer der nachgenannten Gehalte:
- 1% N; 1 - 1% P2O5;
- 1% K2O
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und
-löslichkeiten:
Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.
- 3. Ausgangsstoffe:
Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger).
- a) tierische Ausgangsstoffe:
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus und andere tierische Ausgangsstoffe, soweit sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1) entsprechen.
85% des Stickstoffes müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
- b) pflanzliche Ausgangsstoffe:
Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rindenhumus, Grüngutkompost. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
- Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
- Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
- Dünger aus tierischen Ausgangsstoffen dürfen keine Hinweise im Hinblick auf eine Ausbringung auf Weideland im Sinne des Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1) enthalten.
- 9. Organisch-mineralische Dünger
- 1. Mindestgehalt:
10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens 1% N oder 1% P tief 2 O tief 5 oder 1% K tief 2 O.
- 2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und
-löslichkeiten:
Organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid.
Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C), Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P tief 2 O tief 5, Kali bewertet als wasserlösliches K tief 2 O, Kali bewertet als Gesamt-K tief 2 O, Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.
- 3. Ausgangsstoffe:
Sämtliche bei organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Lehm und Gesteinsmehl.
- 4. Besondere Bestimmungen:
- Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
- Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
- Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als organisch-mineralischer Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1% P tief 2 O tief 5 und 1% K tief 2 O enthält.
- Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis "enthält Langzeitstickstoff" unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
- Dünger mit tierischen Ausgangsstoffen dürfen keine Hinweise im Hinblick auf eine Ausbringung auf Weideland im Sinne des Art. 22 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1) enthalten.
10. Kultursubstrate
- 1. Typenbestimmende Bestandteile, Nähstoffformen und -löslichkeiten:
____________________________________________________________________
Parameter Anforderungen
____________________________________________________________________
pH-Bereich (CaCl tief 2) 4 - 7
____________________________________________________________________
Salzgehalt (g/l FM) < 3
____________________________________________________________________
Pflanzenverträglichkeitstest mit Pflanzenfrischmasse >= 80% der
Kresse Kontrolle
Keimrate in % 100
Keimverzögerung in Tagen 0 im Vergleich zur Kontrolle
Keimfähige Samen und <= 3 je Liter
austriebsfähige Pflanzenteile
____________________________________________________________________
Trockendichte in g TM/l FM <= 750
____________________________________________________________________
Korngröße in mm <= 50
____________________________________________________________________
pH-Wert (0,01 mol/l CaCl tief 2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P tief 2 O tief 5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K tief 2 O oder K).
- 2. Ausgangsstoffe:
Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Erde, Rinde und Rindenhumus, Grüngutkompost, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu. Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.
- 3. Besondere Bestimmungen:
- Die Substratgruppe und der Einsatzbereich des Kultursubstrates sind anzugeben:
__________________________________________________________________
Substratgruppe Einsatzbereich
__________________________________________________________________
Kultursubstrate für Pflanzen mit Aussaat
geringem und mittlerem Jungpflanzen
Nährstoffbedarf salzempfindliche Pflanzen
__________________________________________________________________
Kultursubstrate für Pflanzen mit Spezialkulturen
höherem Nährstoffbedarf
__________________________________________________________________
Kultursubstrate für säureliebende Pflanzen
Moorbeetpflanzen
__________________________________________________________________
Kultursubstrate für trockenheitsliebende Pflanzen
Sonderkulturen Kakteen
Epiphyten
__________________________________________________________________
- Die typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten für Sonderkulturen sind kulturspezifisch anzugeben.
- Angabe der verfügbaren Nährstoffe in Bereichen (in mg/l) unter Hinzufügung des Extraktionsmittels (zB: P tief 2 O tief 5 verfügbar (CAL): 200-500 mg/l).
- Folgende Abkürzungen der Extraktionsmittel sind zu verwenden:
CAL = Calciumlactat/Calciumacetat/Essigsäure-Extrakt zB für verfügbares P tief 2 O tief 5und K tief 2 O;
CaCl tief 2 = Calciumchloridextrakt für verfügbaren Stickstoff;
CAT = Calciumchlorid/DTPA-Extrakt zB für die verfügbaren Gehalte
von Stickstoff, Phosphat und Kalium.
- Das Produkt darf nicht mehr als 3 keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
- Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
- Für säureliebende Pflanzen ist beim Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse eine Pflanzenfrischmasse ab = 70% der Kontrolle einzuhalten. Für Sonderkulturen sind die Vorgaben des Pflanzenverträglichkeitstestes nicht anzuwenden.
- Bei lediglich haltbietenden Substraten ohne Nährstoffgehalt entfallen Nährstoffgehaltsangaben.
- Als Graberde deklarierte Kultursubstrate dürfen auch mit Ruß, Eisensulfat oder Eisenoxid eingefärbt werden.
11. Bodenhilfsstoffe
- 1. Typenbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflusst wird, sind anzugeben.
- 2. Ausgangsstoffe:
- Bodenkrümler: Silikatkolloide;
- Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;
- pflanzliche Stoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen (insbesondere frische Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte);
- Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl.
- 3. Besondere Bestimmungen:
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten.
12. Pflanzenhilfsmittel
- 1. Typenbestimmende Bestandteile:
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind anzugeben.
- 2. Ausgangsstoffe:
Pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt sowie sonstige homöopathische Zubereitungen; alle für organisch-mineralische Düngemittel erlaubte Ausgangsstoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen, Huminstoffe; Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern).
Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der Bundesrepublik Deutschland als Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.
- 3. Besondere Bestimmungen:
- Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
mindestens 10 hoch 9 lebensfähige und kulturartspezifische Rhizobien pro Gramm Produkt, maximal 10 hoch 5 kontaminierende Pilze und andere Bakterien pro Gramm Produkt.
- Bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen ist die Art der Pflanze anzugeben.
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