Anlage 1
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 7:
Die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 3 findet insbesondere Anwendung auf die Beteiligung der Gesellschaft “Det norske luftfahrtsselskap" an dem Konsortium “Scandinavian Airlines System".
Zu Artikel 10:
Die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 lit. b ist insbesondere auch auf die Angestellten des Konsortiums “Scandinavian Airlines System" anzuwenden.
Zu Artikel 23:
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 bewirken nicht, daß österreichische Staatsangehörige, die besondere steuerliche Behandlung beanspruchen können, die norwegischen Staatsangehörigen und gebürtigen Norwegern nach den norwegischen Steuergesetzen für die Landbezirke (§ 22 Abs. 2) und für die Städte (§ 17 Abs. 2) zusteht.
Geschehen zu Wien, am 25. Februar 1960, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043640
alte Dokumentnummer
N3196017746L
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