Anlage 1
— SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt:
I. Zu Artikel 1:
Das Abkommen findet keine Anwendung auf internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie auf Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort ihren Sitz haben und dort nicht mit ihrem Gesamteinkommen und ihrem Gesamtvermögen der Besteuerung unterliegen.
II. Zu Artikel 10:
Solange in Österreich der Satz der Körperschaftsteuer einschließlich der Zuschläge für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 das folgende:
- a) beträgt der Unterschied in der höchsten Einkommenstufe 10 vom Hundert oder mehr, so dürfen die Dividenden in Österreich besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen;
- b) beträgt der Unterschied in der höchsten Einkommenstufe 20 vom Hundert oder mehr, so dürfen die Dividenden in Österreich besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
III. Zu den Artikeln 10, 11 und 13:
Anträge auf Rückerstattung einer in Widerspruch mit den Artikeln 10, 11 und 13 erhobenen Steuer müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer erhoben wurde, gestellt werden.
IV. Zu Artikel 24:
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn es sich um die niederländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer handelt, die im ersten Absatz des Artikels 24 bezeichnete Bemessungsgrundlage der „onzuivere inkomen“ oder „winst“ im Sinne des niederländischen Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ist.
V. Zu Artikel 24:
Der in Artikel 24 Absatz 2 a bezeichnete Betrag der österreichischen Steuer errechnet sich für die in Artikel 14 Absatz 5 genannten Gewinne nach einem durchschnittlichen Steuersatz.
VI. Zu Artikel 27:
Die Verpflichtung, Informationen auszutauschen, erstreckt sich nicht auf die von Banken oder ihnen gleichzustellenden Instituten erlangten Informationen. Der Ausdruck „ihnen gleichzustellende Institute“ umfaßt unter anderem Versicherungsgesellschaften.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR40268990
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