Anlage 1 DBA – Niederlande

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.1990

Anlage 1

— SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt:

I. Zu Artikel 1:

Das Abkommen findet keine Anwendung auf internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie auf Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort ihren Sitz haben und dort nicht mit ihrem Gesamteinkommen und ihrem Gesamtvermögen der Besteuerung unterliegen.

II. Zu den Artikeln 10, 11 und 13:

Anträge auf Rückerstattung einer in Widerspruch mit den Artikeln 10, 11 und 13 erhobenen Steuer müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer erhoben wurde, gestellt werden.

III. Zu Artikel 24

  1. a) Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn es sich um die niederländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer handelt, die im ersten Absatz des Artikels 24 bezeichnete Bemessungsgrundlage der „onzuivere inkomen“ oder „winst“ im Sinne des niederländischen Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ist.
  2. b) Es besteht Einverständnis darüber, daß bei der Berechnung des in Artikel 24 Absatz 2 genannten Abzuges die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die auf ihnen grundbücherlich sichergestellten Schulden gekürzt ist, und daß die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die mit der Betriebstätte oder festen Einrichtung zusammenhängenden Schulden gekürzt ist.
  3. c) Der in Artikel 24 Absatz 2a bezeichnete Betrag der österreichischen Steuer errechnet sich für die in Artikel 14 Absatz 5 genannten Gewinne nach einem durchschnittlichen Steuersatz.

IV. Zu Artikel 27:

Die Verpflichtung, Informationen auszutauschen, erstreckt sich nicht auf die von Banken oder ihnen gleichzustellenden Instituten erlangten Informationen. Der Ausdruck „ihnen gleichzustellende Institute“ umfaßt unter anderem Versicherungsgesellschaften.

GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045250

alte Dokumentnummer

N3197120289L

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