Anlage 1 DBA – Mexiko

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 1

— PROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

  1. 1. Zur Auslegung des Abkommens
  1. a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECDMuster oder dessen Kommentar;
  2. b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
  3. c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
  4. d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben. Der Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
  1. 2. Zum Missbrauchsbegriff des Abkommens
  1. 3. Zu Artikel 2
  1. 4. Zu Artikel 4
  1. 5. Zu Artikel 4 Absatz 1
  1. 6. Zu Artikel 5 Absatz 3
  1. 7. Zu Artikel 5 Absatz 4 lit. e
  1. 8. Zu Artikel 7
  1. a) In bezug auf Artikel 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebstätte verkauft werden, dürfen der Betriebstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte in irgendeiner Weise an dieser Transaktion beteiligt war.
  2. b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebstätte in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, nur die Gewinne zugerechnet, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon Maschinen und Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einem Dritten geliefert, so wird den Gewinnen der Bauausführung oder Montage der Wert dieser Lieferungen nicht zugerechnet.
  3. c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Tätigkeit der Planung, der Bauausführung oder der Forschung erzielt sowie Einkünfte aus technischen Leistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübt werden, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet
  1. 9. Zu Artikel 8
  1. 10. Zu Artikel 11

Bei missbräuchlicher Gestaltung werden Zinsen aus Gegenakkreditiven und im Zusammenhang mit Unterkapitalisierung nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates besteuert, aus dem die Zinsen stammen.

  1. 11. Zu Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 5
  1. 12. Zu Artikel 12
  1. 13. Zu Artikel 12 Absatz 3
  2. 1. Es gilt als vereinbart, dass Vergütungen für
  1. a) den Empfang oder das Recht auf Empfang von Bild und/oder Ton zur Übertragung über
  2. i) Satellit; oder
  1. ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie, oder
  1. b) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Bild und/oder Ton im Zusammenhang mit Radio oder Fernsehen zur öffentlichen Ausstrahlung durch
  2. i) Satellit; oder
  1. ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie
  1. 2. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ umfasst auch Gewinne, die aus der Veräußerung von in diesem Absatz bezeichneten Rechten oder Vermögenswerten erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.
  1. 14. Zu Artikel 22
  1. 15. Zu Artikel 24
  1. 16. Zu Artikel 25

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Protokolls geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061321

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