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Anlage 1 DBA – Mazedonien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2008

Anlage 1

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 16 Absatz 3

2. Auslegung des Abkommens

  1. a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
  2. b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
  3. c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Skopje, am 10. September 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005703

Dokumentnummer

NOR40096769

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