Anlage 1
Anlage A
------------
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
Anforderungen an die Einleitung
in ein Fließgewässer
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur
1.1 Höchsttemperatur 30 ºC
1.2 Aufwärmspanne 10 K
a)
2. Toxizität
2.1 Fischtoxizität G tief F <2
b)
2.2 Bakterientoxizität 8
G tief L
3. Abfiltrierbare Stoffe c)
A.2/3 Anorg./org. Parameter d)
13. Freies Chlor 0,2 mg/l
ber. als Cl tief 2 g)
e), f)
21. Adsorb. org. geb. 0,15 mg/l
Halogene (AOX) h)
ber. als Cl
22. Summe der 0,5 mg/l
Kohlenwasserstoffe
- a) Temperaturerhöhung des Wassers im Kühlsystem bezogen auf das
- arithmetische Mittel aller Meßwerte der Temperatur des Zulaufwassers eines 6 stündlichen Meßzeitraumes. Die Vorschreibung ist nur erforderlich bei einem Durchlaufkühlsystem für die indirekte Kühlung eines gewerblich - industriellen Prozesses, für eine Kälteanlage oder für ein Kraftwerk, wenn die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer eingeleitete Kühlwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q tief 95% (ÖNORM B 2400 Februar 1986) an der Einleitungsstelle und keine rationelle Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachnutzung in hintereinandergeschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.
- b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem
- Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Muß das einem Fließgewässer für Zwecke der Durchlaufkühlung
- entnommene Wasser auf Grund der Vorbelastung mit Abfiltrierbaren Stoffen aufbereitet werden, so darf eine durch diese Aufbereitung erzielte Verminderung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen lediglich durch die Einleitung von Abwasser aus dieser Aufbereitung entsprechend der maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV) wieder rückgängig gemacht werden. Diese Festlegung gilt nicht, wenn die dem Fließgewässer für Kühlzwecke entnommene Wassermenge kleiner ist als 5% des Durchflusses Q tief 95% (ÖNORM B 2400 Februar 1986) an der Entnahmestelle und die Wasseraufbereitung lediglich mit mechanischen Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) erfolgt.
- d) Muß das einem Fließgewässer für Zwecke der Durchlaufkühlung
- entnommene Wasser auf Grund der Vorbelastung des Fließgewässers oder besonderer Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit im Kühlsystem aufbereitet werden, so darf eine durch diese Aufbereitung erzielte Verminderung des Gehaltes an Inhaltsstoffen lediglich durch die Einleitung von Abwasser aus dieser Wasseraufbereitung entsprechend der maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV) wieder rückgängig gemacht werden.
- e) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
- f) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom anstelle von Chlor ist der
- entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionswert einzuhalten; dabei entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl tief 2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO tief 2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br tief 2).
- g) Muß Wasser in einem Durchlaufkühlsystem zwecks Unterdrückung von
- Mikroorganismenwachstum kontinuierlich mit Mikrobiziden behandelt werden, so ist hiefür ausschließlich Wasserstoffperoxid, Ozon oder UV anzuwenden. Der Einsatz von Chlor, Brom oder chlor- bzw. bromabspaltenden Mikrobiziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Kühlsystem bzw. der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Kühlsystems geschlossen zu halten. Kann ein Durchlaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozeß oder ein Teil dieses Systemes auf Grund prozeßtechnischer Notwendigkeiten im begründeten Einzelfall für die Dauer der Stoßbehandlung nicht geschlossen gehalten werden, so ist eine Stoßbehandlung bei geöffnetem System (oder geöffnetem Systemteil) zulässig, sofern die Dauer der Mikrobizidzugabe das Vierfache der theoretischen hydraulischen Aufenthaltszeit des Wassers im System bzw. im Systemteil (berechnet aus der Division des Kühlsystemvolumens bzw. -teilvolumens durch das pro Zeiteinheit durchströmende Kühlwasservolumen) nicht überschreitet und der Stoßvorgang nicht häufiger als einmal pro Tag stattfindet.
- h) Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme
- der durch den Gehalt des Zulaufwassers bedingten keine Adsorb. org. geb. Halogene bestimmbar sein. Im Falle der Stoßbehandlung gemäß Fußnote g) gilt der Emissionswert von 0,15 mg/l.
Schlagworte
Kühlsystemteilvolumen
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010852
Dokumentnummer
NOR12138090
alte Dokumentnummer
N8199444367J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
