Anlage 1
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 4 b)
G tief L
2.2 Fischtoxizität 2 b)
G tief F
a)
3. Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,0-9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Ammonium 5,0 mg/l -
ber. als N d)
6. Sulfat - 200 mg/l, im
ber. als SO tief 4 Einzelfall nach
Baustoffen und
Mischungsverhält-
nissen in der
öffentlichen
Kanalisation höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2502, Sept.
1992)
A.3 Organische Parameter
7. Chem. 1 kg/t -
Sauerstoffbedarf, g)
CSB
ber. als O tief 2
e), f)
8. Biochem. 25 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB tief 5
ber. als O tief 2
9. Adsorb. org. geb. 0,2 g/t 0,2 g/t
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
f), h)
10. Summe der 10 mg/l 20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
11. Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t
ber. als Phenol
- f)
- a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
- d) Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
- e) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
- f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzfaserplatten (absolut trocken - atro).
- g) Bei Abwasser aus der Herstellung von harten Holzfaserplatten mit einer Dichte von größer als 800 kg/m3 gilt ein Emissionswert von 2 kg/t, sofern das Fasermaterial im Stadium der Formgebung einen Wassergehalt von mehr als 20 Masseprozent aufweist.
- h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Formeln nicht direkt darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10011008
Dokumentnummer
NOR12140321
alte Dokumentnummer
N8199659245J
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