Anlage 1
ANLAGE A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4
I) II)
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Fischtoxizität b) keine Beeinträchtigungen
G tief F a) biologischer Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 30 mg/l
Stoffe
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A.2 Anorganische Parameter
5. Antimon 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Sb
d)
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
8. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
9. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
d)
13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
15. Thallium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Tl
d)
16. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
e)
17. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
18. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
d)
19. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
ber. als N
f)
20. Chlorid g) g)
ber. als Cl
21. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
22. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
23. Ges. geb. i) i)
Stickstoff
ber. als N
f), h)
24. Gesamt - 2,0 mg/l -
Phosphor
ber. als P
f)
25. Sulfat 2500 mg/l j)
ber. als
SO tief 4
26. Sulfid 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als S
27. Sulfit 20 mg/l 20 mg/l
ber. als
SO tief 3
A.3 Organische Parameter
28. Ges. org. geb. 30 mg/l l) -
Kohlenstoff,
TOC 50 mg/l m)
ber. als C
f), k)
29. Chem. 90 mg/l l) -
Sauerstoffbedarf,
CSB 150 mg/l m)
ber. als O tief 2
f), k)
30. Extrah. org.
geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
Halogene (EOX)
ber. als Cl
n)
31. Phenolindex 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Phenol
32. Dioxine und ng/l ng/l
Furane
ber. als
Toxizitäts-
äquivalente
(TE)
- o)
- a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) In Abhängigkeit vom Chloridgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf der Verdünnungsfaktor G tief F nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chloridgehalt des Abwassers Verdünnungsfaktor
in Gramm pro Liter G tief F gemäß
größer als nicht größer als ÖNORM M 6263
T. 1 und 2, Nov. 1987
8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.
- e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gasen aus der Verbrennung von Heizöl oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.
- f) Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann dem Emissionswert ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
- g) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
- h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter Ges. geb. Stickstoff erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
- i) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
- j) Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503 Sept. 1992) festlegen.
- k) Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB tief 5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
- l) Bei Einsatz von gebranntem Kalk in der Gaswäsche.
- m) Bei Einsatz von Kalkstein in der Gaswäsche.
- n) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
- o) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 und nur dann erforderlich, wenn ein begründeter Verdacht oder ein konkreter Hinweis auf die Anreicherung derartiger Substanzen in Wasserorganismen und eine dadurch bedingte langfristige Schädigung einer Fließgewässerbiozönose gegeben ist. In der Regel ist eine Erfassung der organisch gebundenen Halogene über den Parameter EOX ausreichend. Derzeit kann kein Emissionswert für Dioxine und Furane festgelegt werden.
Formeln nicht direkt darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10010936
Dokumentnummer
NOR12139078
alte Dokumentnummer
N8199552586J
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