Anlage 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

Anlage 1

Anlage A

EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1

spez. Frachten bezogen auf Tonne Zellstoff lufttrocken

Emissionswerte je

Parameter Dimension Zellstoffsorte

1. Temperatur a) ºC 30

2. Biochem. kg/t 3

Sauerstoffbed., mg/l 30

BSB5 ber.

als 02 b)

3. Fischgiftigkeit - 3 c)

GF

Sulfat Sulfit Magnefit

4. Ges.org.geb. kg/t 13 15 18

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

5. Chem. kg/t 30 40 50

Sauerstoffbedarf,

CSB ber. als O2

6. Adsorb.org.geb. kg/t 1,5 0,5 0,75

Halogene, AOX d)

ber. als Cl

7. Abfiltrierbare kg/t 5 5 5

Stoffe

  1. a) Höhere Werte sind zulässig, sofern die diesbezüglichen Anforderungen der Immissionsverordnung für Fließgewässer des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.
  2. b) Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei einem spez. Abwasseranfall von weniger als 100 m3 pro Tonne Zellstoff lutro (bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spez. Fracht von 3 kg pro Tonne zulässig, max. aber 45 mg/l.
  3. c) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  4. d) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene (POX); die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010636

Dokumentnummer

NOR12135349

alte Dokumentnummer

N8199110273X

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