Anlage 1
Anlage A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
spez. Frachten bezogen auf Tonne Zellstoff lufttrocken
Emissionswerte je
Parameter Dimension Zellstoffsorte
1. Temperatur a) ºC 30
2. Biochem. kg/t 3
Sauerstoffbed., mg/l 30
BSB5 ber.
als 02 b)
3. Toxizität - 3 c)
GF
Sulfat Sulfit Magnefit
4. Ges.org.geb. kg/t 13 15 18
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
5. Chem. kg/t 30 40 50
Sauerstoffbedarf,
CSB ber. als O2
6. Adsorb.org.geb. kg/t 1,5 0,5 0,75
Halogene, AOX d)
ber. als Cl
7. Abfiltrierbare kg/t 5 5 5
Stoffe
- a) Höhere Werte sind zulässig, sofern die diesbezüglichen Anforderungen der Immissionsverordnung für Fließgewässer des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.
- b) Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei einem spez. Abwasseranfall von weniger als 100 m3 pro Tonne Zellstoff lutro (bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spez. Fracht von 3 kg pro Tonne zulässig, max. aber 45 mg/l.
- c) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- d) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene (POX); die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010636
Dokumentnummer
NOR12136124
alte Dokumentnummer
N8199312889A
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