Anlage 1 Befähigungsnachweis Verlegen von Belägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

Anlage 1

Anlage

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(§ 1 Z 2)

Lehrgang für Verleger von elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und Linoleum) und von textilen Belägen

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehr-

stunden

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten betreffend

a) elastische Beläge (Bauphysik, Untergrund,

Isolierungen, Vorstriche, Spachtelmassen, Kleber,

Linoleum, Vinylasbestfliesen, Gummi, PVC, Profile) 20

b) textile Beläge (Herstellungsarten, Textilfasern,

Träger, Rücken, Färben, Sonderausrüstungen) ....... 20

Durchführung von Verlegearbeiten

a) Allgemeines (Prüfungspflicht, Einsatzgebiete,

Verlegemethoden, optische Gestaltungselemente,

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen

Arbeitsbehelfe, Planlesen, Ausmaßrechnen) ......... 8

b) Verlegen von elastischen Belägen (Nahtschneiden,

Kleberauftrag, Spachteln, Verlegen von Bahnen und

von Fliesen, Aufteilung der Fliesen, Einschneiden,

Fräsen, Schweißen, Profile, Wandbeläge,

Quellverschweißen, Abdichten, Verlegen auf Treppen,

Reparaturen) ...................................... 24

c) Verlegen von textilen Belägen (Nahtschneiden,

Konfektionieren, Verlegen auf Treppen usw.,

Reparaturen ....................................... 24

Pflegen und Reinigen elastischer und textiler Beläge .... 8

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,

Betriebsfinanzierung) ................................... 8

Rechtsvorschriften und ÖNORMEN, die für die Tätigkeit

der Verleger von Bedeutung sind ......................... 12

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ...................... 4

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 128 zu betragen.

Schlagworte

Handelskammer, Rechtskunde, Norm, Hygiene

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006461

Dokumentnummer

NOR12071034

alte Dokumentnummer

N5197610005O

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