Anlage 1
Anlage
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(§ 1 Z 2)
Lehrgang für Verleger von elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und Linoleum) und von textilen Belägen
- 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
- a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
- b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehr-
stunden
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten betreffend
a) elastische Beläge (Bauphysik, Untergrund,
Isolierungen, Vorstriche, Spachtelmassen, Kleber,
Linoleum, Vinylasbestfliesen, Gummi, PVC, Profile) 20
b) textile Beläge (Herstellungsarten, Textilfasern,
Träger, Rücken, Färben, Sonderausrüstungen) ....... 20
Durchführung von Verlegearbeiten
a) Allgemeines (Prüfungspflicht, Einsatzgebiete,
Verlegemethoden, optische Gestaltungselemente,
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen
Arbeitsbehelfe, Planlesen, Ausmaßrechnen) ......... 8
b) Verlegen von elastischen Belägen (Nahtschneiden,
Kleberauftrag, Spachteln, Verlegen von Bahnen und
von Fliesen, Aufteilung der Fliesen, Einschneiden,
Fräsen, Schweißen, Profile, Wandbeläge,
Quellverschweißen, Abdichten, Verlegen auf Treppen,
Reparaturen) ...................................... 24
c) Verlegen von textilen Belägen (Nahtschneiden,
Konfektionieren, Verlegen auf Treppen usw.,
Reparaturen ....................................... 24
Pflegen und Reinigen elastischer und textiler Beläge .... 8
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,
Betriebsfinanzierung) ................................... 8
Rechtsvorschriften und ÖNORMEN, die für die Tätigkeit
der Verleger von Bedeutung sind ......................... 12
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ...................... 4
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 128 zu betragen.
Schlagworte
Handelskammer, Rechtskunde, Norm, Hygiene
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006461
Dokumentnummer
NOR12071034
alte Dokumentnummer
N5197610005O
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