Anlage 1
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(zu § 22)
Zugelassene Desinfektionsmittel
- 1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind
- Chlorgas,
- Calciumhypochlorit,
- Kaliumhypochloritlösungen,
- Lithiumhypochlorit und Natriumhypochloritlösungen
- zulässig.
- 2. In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion
- von Beckenwasser ferner
- Na-Dichlorisocyanurat,
- Trichlorisocyanursäure und Brom-Chlor-dimethylhydantoin (DIHALO)
- als alleinige Desinfektionsmittel zulässig, wobei bei DIHALO eine Mindestkonzentration von 0,5 mg an freiem wirksamen Halogen (DPD, 1) erforderlich ist.
- 3. In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung
- von
- Na-Dichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure
- nur als zusätzliche Hilfschlorung (z. B. im Rahmen der Übergangsbestimmungen) gestattet.
- 4. Die im Beckenwasser vorhandene Konzentration an Isocyanursäure
- darf 50 mg/l nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132726
alte Dokumentnummer
N8197840510L
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