Anlage 1
I. IPPC-ANLAGEN
1. Anlagen zur stofflichen Verwertung
1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von
- a) Lösemitteln,
- b) Säuren oder Basen oder
- c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
- 1.2. von Altölen,
- jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
- 2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
- 3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
- 4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
- 5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.
- 6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.
- 7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.
II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON
BEDEUTUNG SIND
LUFT
- 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- 3. Kohlenmonoxid
- 4. Flüchtige organische Verbindungen
- 5. Metalle und Metallverbindungen
- 6. Staub
- 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- 8. Chlor und Chlorverbindungen
- 9. Fluor und Fluorverbindungen
- 10. Arsen und Arsenverbindungen
- 11. Zyanide
- 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
- 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
- 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- 2. Phosphororganische Verbindungen
- 3. Zinnorganische Verbindungen
- 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
- 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- 6. Zyanide
- 7. Metalle und Metallverbindungen
- 8. Arsen und Arsenverbindungen
- 9. Biozide und Planzenschutzmittel
- 10. Schwebestoffe *4)
- 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen."
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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,
bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare" Stoffe.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011310
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