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Anlage 1 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anlage 1

— ANHANG

GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES

  1. 1. Die Behörde, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.
  2. 2. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
  3. 3. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei.
  4. 4. Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist.
  5. 5. Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. 6. In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zu löschen oder zu ändern wären, muss den betroffenen Personen ein Anspruch auf Richtigstellung eingeräumt werden.
  7. 7. Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in der betreffenden Vertragspartei entstehen.
  8. 8. In Ergänzung zu den vorstehenden Grundsätzen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten1 vom 28. Jänner 1981 nach dessen Ratifikation durch die Republik Albanien angewendet werden.
  9. 9. Keine der Bestimmungen in diesem Anhang ist so auszulegen, dass sie weitergehende datenschutzrechtliche Maßnahmen einer Vertragspartei einschränken oder darauf Auswirkungen haben.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091264

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