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Anlage 17 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Anlage 17

ANHANG XVII

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV

(gemäß Artikel 193 Absatz 4 des Assoziationsabkommens)

Die in Artikel 193 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Beschlüsse werden nach folgenden Verfahren umgesetzt:

  1. a)im Falle Chiles nach den Bestimmungen des Artikels 50 N° 1 Absatz 2 der Staatsverfassung der Republik Chile;b)im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach den geltenden internen Verfahren.

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