Anlage 11 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Anlage 11

Anlage 11
zu § 24

Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete

Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:

  1. 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,
  2. 2. Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in § 19 festgelegten Referenzwert enthalten,
  3. 3. Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,
  4. 4. Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,
  5. 5. Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
  6. 6. Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,
  7. 7. Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,
  8. 8. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198551

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