Anlage 10 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Anlage 10

Anlage 10
zu § 23

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination

Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:

  1. 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
  2. 2. Einhaltung des in § 19 festgelegten Referenzwertes,
  3. 3. Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
  4. 4. Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
  5. 5. Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198550

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