Anlage 10
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:
- 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
- 2. Einhaltung des in § 19 festgelegten Referenzwertes,
- 3. Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
- 4. Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
- 5. Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198550
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)