Anlage3 Düngemittelverordnung 2004

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 3

Probenahme

Anlage3

  1. 1. Anzahl und Umfang der Einzelproben

    Bei losen Produkten und Verpackungen mit einem Inhalt über 1 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge von 200 g zu umfassen. Dies gilt nicht für die Probenahme aus bewegten Produkten bei Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.

    Folgende jeweils angegebene Anzahl von Einzelproben oder Gebinden ist zu ziehen oder zu bemustern:

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Beschaffenheit und Umfang

der Partie Mindestzahl von Einzelproben

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Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel

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Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als Endproben

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Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben

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bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

einer Packung

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bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

2 Packungen

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bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

3 Packungen

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bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

4 Packungen

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über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

5 Packungen

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Torf, unverpackt

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ungepresst mindestens 5

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gepresst, pro angefangenen mindestens je 5 aus mindestens

100 Ballen einem Ballen

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  1. 2. Umfang der Sammelprobe

    Düngemittel: mindestens 4 kg, höchstens 8 kg.

    Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel: 20 l, bei Packungen mit Inhalt bis 10 l Gewicht von 3 Originalpackungen.

  1. 3. Anzahl und Umfang der Endproben

    Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens 3 Endproben zu bilden. Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nicht unter 500 g liegen, bei Kultursubstraten und Torfen nicht unter 5 l. Bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 1 kg ist der Packungsinhalt die Endprobe.

  1. 4. Entnahme und Bildung der Proben

    Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe zu umfangreich ist, dann ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten und Torf auf ungefähr 40 l, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 l zu reduzieren.

  1. 5. Behandlung der Endproben

    Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

    Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

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