ANHANG II
Anlage2
Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter
(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
- a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;
- b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern;
- c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.
(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder mit dem Ländercode ISO Alpha-2 nach der Internationalen Norm ISO 3166 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen angegeben werden. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, wobei aber Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind.
(3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoffolien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a) es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muß die Zerreißfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfähigkeit, so daß die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Gußmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden;
- b) sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.
(4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoffolie bei der Kennzeichnung von Behältern schließen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.
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