VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Anlage2
- 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei der Unterzeichnung des Übereinkommens folgende Erklärung abgibt:
„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinterlegt ihre Annahmeurkunde erst, wenn die Annahmeurkunden aller EFTA-Länder beim Depositar hinterlegt worden sind.“
- 2. Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien, sich darum zu bemühen, daß ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegt werden.
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