Anlage2 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Anlage2

  1. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei der Unterzeichnung des Übereinkommens folgende Erklärung abgibt:

    „Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinterlegt ihre Annahmeurkunde erst, wenn die Annahmeurkunden aller EFTA-Länder beim Depositar hinterlegt worden sind.“

  1. 2. Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien, sich darum zu bemühen, daß ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)