Anlage1 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage

(§ 6)

Emissionsmessungen

Anlage1

  1. 1. Einzelmessungen
  1. a) Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. b) Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln; die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen'' vom 1. April 1993 zu erfolgen.
  3. c) Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
  4. d) Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener Äquivalenz-

Faktor

2,3,7,8-TCDD 1

1,2,3,7,8-PeCDD 0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01

OCDD 0,001

2,3,7,8-TCDF 0,1

2,3,4,7,8-PeCDF 0,5

1,2,3,7,8-PeCDF 0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01

OCDF 0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

  1. 2. Kontinuierliche Messungen
  1. a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b) Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 5 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c) Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 5 angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
  2. bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

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